Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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Von dieser Aufwandsentschädigung wird derjenige Betrag ab- 
gerechnet, den ein Mitglied der Kommissionen in seiner Eigenschaft als 
Mitglied eines deutschen Landtags für denselben Tag bezieht. 
Die §§ 8 und 9 des Gesetzes vom 21. Mai 1906 finden An- 
wendung. 
Die näheren Bestimmungen erläßt der Präsident des Reichstags. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 2. Juni 1910. 
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers und Königs: 
                                 L. S.)                                 Wilhelm, Kronprinz. 
                                                                                   Delbrück. 
  
(Nr. 3783.) Stellenvermittlergesetz. Vom 2. Juni 1910. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
                                                           §  1. 
Stellenvermittler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig 
1. die Vermittlung eines Vertrags über eine Stelle betreibt, 
2. Gelegenheit zur Erlangung einer Stelle nachweist und sich zu diesem 
Zwecke mit Arbeitgebern oder Arbeitnehmern in besondere Beziehungen setzt. 
                                                           §   2. 
Wer das Gewerbe eines Stellenvermittlers betreiben will, bedarf dazu 
einer Erlaubnis der von der Landeszentralbehörde bezeichneten Behörde. 
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 
1. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in 
bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb oder auf seine persönlichen 
Verhältnisse dartun,
	        
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