Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                   — 861 — 
2. ein Bedürfnis nach Stellenvermittlern nicht vorliegt. Ein Bedürfnis 
ist insbesondere nicht anzuerkennen, soweit für den Ort oder den wirt- 
schaftlichen Bezirk ein öffentlicher gemeinnütziger Arbeitsnachweis in 
ausreichendem Umfang besteht. 
Bei der Erteilung der Erlaubnis sind die Berufe zu bezeichnen, in denen 
die Vermittlung von Stellen stattfinden darf. 
                                                                §  3. 
Wer das Gewerbe eines Stellenvermittlers betreibt, darf Gastwirtschaft, 
Schankwirtschaft, Kleinhandel mit geistigen Getränken, gewerbsmäßige Vermietung 
von Wohn-- oder Schlafstellen, Handel mit Kleidungs-, Gebrauchs-, Genuß= oder 
Verzehrungsgegenständen oder mit Lotterielosen, das Barbier= oder das Friseur- 
gewerbe, das Geschäft eines Geldwechslers, Pfandleihers oder Pfandvermittlers 
weder selbst noch durch andere betreiben. 
Der Stellenvermittler darf mit anderen Gewerbetreibenden der im Abs. 1 be- 
zeichneten Art nicht so in Geschäftsverbindung treten, daß er sich für die Aus- 
übung seiner Tätigkeit von ihnen Vergütungen irgendwelcher Art gewähren oder 
versprechen läßt. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Tätigkeit des Stellen- 
vermittlers für den eigenen Betrieb des Gewerbetreibenden in Anspruch ge- 
nommen wird. 
Wer das Gewerbe eines Stellenvermittlers betreibt, darf diese Tätigkeit 
nicht zu Anpreisungen für andere eigene oder fremde Gewerbebetriebe benutzen. 
Der Stellenvermittler darf den Stellensuchenden nicht verpflichten oder 
anhalten, aus seinem oder einem von ihm bezeichneten Gewerbebetrieb oder 
Handelsgeschäfte Waren zu entnehmen. 
Der Stellenvermittler darf zu dem Arbeitgeber in keinem Dienst= oder 
Abhängigkeitsverhältnisse stehen. 
                                                        §  4. 
Verträge, durch die sich ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber verpflichtet oder 
verpflichtet hat, sich auch in späteren Fällen der Mitwirkung eines bestimmten 
gewerbsmäßigen Stellenvermittlers zu bedienen, sind nichtig. 
                                                       §  5. 
Für die den Stellenvermittlern zukommenden Gebühren werden von der 
Landeszentralbehörde oder den von ihr bezeichneten Behörden nach Anhören des 
Trägers des öffentlichen Arbeitsnachweises, von Vertretern der Stellenvermittler, 
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Taxen festgesetzt. 
Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Vertrag infolge der 
Tätigkeit des Vermittlers zustande kommt. Haben beide Teile diese Tätigkeit in 
Anspruch genommen, so ist die Gebühr von dem Arbeitgeber und dem Arbeit- 
nehmer je zur Hälfte zu zahlen; eine entgegenstehende Vereinbarung zu Ungunsten 
des Arbeitnehmers ist nichtig. 
                                                                                                          125*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.