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Neben den Gebühren dürfen Vergütungen anderer Art nicht erhoben werden.
Die Erstattung barer Auslagen darf nur insoweit gefordert werden, als sie auf
Verlangen und nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber verwendet und als
notwendig hinreichend nachgewiesen sind.
Die Stellenvermittler sind verpflichtet, dem Stellensuchenden vor Abschluß
des Vermittlungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzuteilen.
Die Taxe ist in den Geschäftsräumen an einer in die Augen fallenden Stelle
anzuschlagen.
Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nicht für die Herausgabe von Stellen-
und Vakanzenlisten.
§ 6.
Die Stellenvermittler dürfen Dienstbücher (Gesindebücher), Arbeitsbücher,
Zeugnisse, Ausweispapiere und sonstige Gegenstände, die aus Anlaß der Stellen-
vermittlung in ihren Besitz gelangt sind, gegen den Willen des Eigentümers
nicht zurückbehalten, insbesondere an solchen Gegenständen ein Zurückbehaltungs-
oder Pfandrecht nicht ausüben.
§ 7.
Stellenvermittler, welche für weibliche Personen Stellen im Ausland
vermitteln, haben der für ihren Gewerbebetrieb zuständigen Polizeibehörde ein
Verzeichnis der Namen dieser Personen und der ihnen vermittelten Stellen nach
näherer Anordnung regelmäßig vorzulegen.
§ 8.
Die Landeszentralbehörde kann weitere Bestimmungen über den Umfang
der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Stellen-
vermittler erlassen.
§ 9.
Die Erlaubnis zum Gewerbebetriebe des Stellenvermittlers ist zurück-
zunehmen, wenn sich aus Handlungen oder Unterlassungen des Stellenvermittler
dessen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Gewerbebetrieb oder seine persönlichen
Verhältnisse ergibt.
Unter der gleichen Voraussetzung ist der Gewerbebetrieb Stellenvermittlern,
die ihn vor dem 1. Oktober 1900 begonnen haben, zu untersagen. Die Unter-
sagung wirkt für das ganze Gebiet des Reichs.
Die Unzuverlässigkeit ist stets anzunehmen, wenn der Stellenvermittler
wiederholt bestraft ist, weil er die festgesetzte Gebührentaxe überschritten oder sich
außer den taxmäßigen Gebühren Vergütungen anderer Art von dem Arbeit-
nehmer oder dem Arbeitgeber hat gewähren oder versprechen lassen, oder weil er
dem Verbote der § 3, § 12 Abs. 1 Ziffer 5 zuwider gehandelt hat. Der Träger
des öffentlichen Arbeitsnachweises ist berechtigt, selbständig Antrag auf Entziehung
der Erlaubnis zu stellen.