Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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Ziffer 5 Abs. 3 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 566) zu gewährenden Pause um Mittag eine mindestens 
dreistündige Pause zu gewähren. 
 
                                                                    II. 
In Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisierung von Milch, 
die von der unter I gewährten Ausnahme Gebrauch machen, muß an einer in 
die Augen fallenden Stelle eine Tafel ausgehängt werden, die in deutlicher 
Schrift die vorstehenden Bestimmungen wiedergibt. 
Die Vorschriften im § 138 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung und unter 
Ziffer 6 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 13.Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 566) 
bleiben unberührt. 
                                                                    III. 
Die vorstehenden Bestimmungen haben für zehn Jahre Gültigkeit. Sie 
treten am 1. Juli 1910 in Kraft und an Stelle der durch die Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 10. Juni 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 217) verkündeten Be- 
stimmungen. 
                                             Berlin, den 4. Juni 1910. 
                                 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
                                                                Delbrück. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Mostanstalten zu richten.
	        
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