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Die Bestimmungen des Artikel 3 des Haager Abkommens über den Zivil-
prozeß wegen Abfassung oder Übersetzung der dort bezeichneten Schriftstücke bleiben
unberührt. Sind diesen Schriftstücken die vorgeschriebenen Übersetzungen nicht
beigegeben, so werden sie von der ersuchten Behörde auf Kosten der ersuchenden
Behörde beschafft.
Artikel 4.
Die Bestimmungen des Artikel 3 Abs. 2 dieser Erklärung finden Anwendung
auf die im Artikel 19 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß bezeichneten
Schriftstücke, die den auf diplomatischem Wege zu stellenden Anträgen wegen
Vollstreckbarkeitserklärung von Kostenentscheidungen beizufügen sind.
Artikel 5.
Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 7 Abs. 2 des Haager Abkommens über
den Zivilprozeß soll die Erstattung der durch die Mitwirkung eines Vollziehungs-
beamten in den Fällen des Artikel 3 des Abkommens entstandenen Auslagen
nicht verlangt werden, wenn der in diesem Artikel vorgesehene Antrag nur für
den Fall gestellt war, daß das im Artikel 2 des Abkommens geregelte Verfahren
nicht zum Ziele führt. '
Ferner soll gemäß dem Vorbehalt im Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens
die Erstattung der Auslagen für Zeugenentschädigungen und für die wegen Nicht-
erscheinens eines Zeugen erforderlich gewordene Mitwirkung eines Vollziehungs-
beamten nicht verlangt werden. Das Gleiche gilt in Ansehung der im Artikel 23
Abs. 2 des Abkommens erwähnten Auslagen für Zeugenentschädigungen.
Artikel 6.
Soweit nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß in Verbindung
mit dem Artikel 5 dieser Erklärung Kosten in Rechnung gestellt werden können,
werden sie nach den Vorschriften berechnet, die in dem ersuchten Staate für gleiche
Handlungen in einem inländischen Verfahren gelten.
Artikel 7.
Die gegenwärtige Erklärung tritt am 15. Juni 1910 in Wirksamkeit und
bleibt in Kraft bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung
seitens des einen oder des anderen der beiden Teile.
Die Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung der Königlich
Dänischen Regierung ausgetauscht werden.
Berlin, den 1. Juni 1910.
Im Namen der Kaiserlich Deutschen Regierung:
Der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes.
Freiherr von Schoen.