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(Nr. 3788.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Geschäftsbedingungen der Produkten-
börse zu Berlin für den Zeithandel in Getreide und Mehl. Vom 4. Juni 1910.
Auf Grund des § 67 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215) hat
der Bundesrat beschlossen, die Änderung der Geschäftsbedingungen der Produkten-
börse zu Berlin für den Zeithandel in Getreide und Mehl vom 29. Mai 1908
(Reichs-Gesetzbl. S. 240) in folgenden Punkten zu genehmigen:
Nr. I, 5 erhält folgende Fassung:
„Bei Roggenmehl gutes, gesundes Roggenmehl Nr. 0/1 gemischt
nach den von Sachverständigen, die für Mehl von der Handelskammer
zu Berlin öffentlich angestellt und beeidigt sind, festgestellten Typen.
Das Mehl ist in guten dichten ungezeichneten Säcken, die 74 bis
80 Zentimeter breit und 116 bis 125 Zentimeter lang sind, zu liefern.
Die Säcke sind mit Plomben zu versehen, auf denen die Firma der
Mühle, die das Mehl hergestellt hat, und die Bezeichnung Roggen-
mehl 0/1 deutlich ausgeprägt sind.“
In Nr. VI Abs. 1 Satz 1 ist statt „150 Sack 0 und 150 Sack 1" zu
setzen: „300 Sack“. Nr. VI Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Der Verkäufer ist berechtigt, jeden einzelnen Posten von zwei
verschiedenen Stellen zu liefern; doch müssen an einer Stelle mindestens
100 Sack liegen. Die in einer Partie liegenden Säcke müssen von
derselben Mühle hergestellt sein. Erfolgt die Lieferung von zwei Stellen,
so hat der Verkäufer das Recht, an jeder Stelle eine besondere Marke
zu liefern. Die Ware ist innerhalb 5 Werktagen einschließlich des
Tages der Andienung Zug um Zug gegen Zahlung abzunehmen.“
Berlin, den 4. Juni 1910.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Richter.
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 3
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatis sind an die Postanstalten zu richten.
Reichs-Gesetzbl. 1910. 128