Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                 — 885 — 
                                                    § 15. 
Für die im § 14 bezeichneten Kolonialbeamten ist Erwerbsunfähigkeit Vor- 
bedingung des Anspruchs auf Pension. 
                                                    § 16. 
Ein Kolonialbeamter (§ 14), welcher infolge eines körperlichen Gebrechens 
oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung 
seiner Amtspflichten dauernd unfähig (kolonialdienstunfähig) ist und deshalb in 
den Ruhestand versetzt wird, hat Anspruch auf Pension, wenn und solange seine 
Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder um wenigstens 10/100 vermindert ist. 
Für die Dauer völliger Erwerbsunfähigkeit ist die nach den Vorschriften 
für etatsmäßige Reichsbeamte unter Berücksichtigung der §§ 23, 24 dieses Ge- 
setzes berechnete Pension (Vollpension), für die Dauer teilweiser Erwerbsunfähigkeit 
derjenige in Hundertsteln auszudrückende Teil der Vollpension zu gewähren, 
welcher dem Maße der Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilpension). 
                                                  § 17. 
Bei der Beurteilung des Grades der Erwerbsunfähigkeit ist der von dem 
Kolonialbeamten (§ 14) vor seinem Eintritt in den Kolonialdienst ausgeübte Be- 
ruf zu berücksichtigen. Hat der Beamte keinen besonderen Beruf ausgeübt, so 
ist die allgemeine Erwerbsfähigkeit maßgebend. 
                                                § 18. 
Einem Kolonialbeamten (§ 14), der wegen Unfähigkeit zum Kolonialdienst 
ohne Pensionsberechtigung ausscheidet oder dessen nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes begründeter Pensionsanspruch späterhin in Wegfall kommt, kann auf 
seinen Antrag für die Dauer einer festgestellten Bedürftigkeit eine Pension bis 
zu dem Betrage von 10/100 der Vollpension gewährt werden. Neben der Pension 
kann ein Zuschuß bis zur Höhe der Tropenzulage (§ 25) bewilligt werden. 
Zum ersten Male ist die Gewährung nur bis zum Ablauf von zwei 
Jahren nach dem Ausscheiden oder nach dem Wegfall des Pensionsanspruchs 
zulässig. 
                                                    § 19. 
Die Pensionsgebührnisse der Kolonialbeamten (§ 14) werden auf Antrag 
oder von Amts wegen anders festgesetzt oder entzogen, wenn in den Verhältnissen, 
welche für die Bewilligung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung 
eingetreten ist. 
Die Erhöhung einer wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligten Pension ist 
indes nur zulässig, wenn die weitere Verminderung der Erwerbsfähigkeit eine 
Folge des Kolonialdienstes ist; sie kann nur innerhalb der im § 31 Abs. 1 be- 
zeichneten Fristen erfolgen.
	        
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