Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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Die Zahlung der erhöhten Gebührnisse beginnt mit dem Monat, in 
welchem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind, bei Erhöhung auf 
Antrag jedoch frühestens mit dem Monat, in welchem der Antrag gestellt ist. 
Eine Minderung oder Entziehung tritt mit dem Ablauf des Monats in Wirk- 
samkeit, in welchem der die Veränderung aussprechende Bescheid zugestellt ist. 
                                                      § 20. 
Die Pensionsgebührnisse der Kolonialbeamten (§ 14) werden von Amts 
wegen anders festgesetzt oder entzogen, sobald erwiesen ist, daß die Voraus- 
setzungen, unter denen sie bewilligt worden waren, den tatsächlichen Verhältnissen 
nicht entsprochen haben. Die Vorschriften über die Anfechtung gerichtlicher 
Urteile bleiben unberührt. 
                                                     § 21. 
Die unter dem Vorbehalte des Widerrufs oder der Kündigung angestellten 
Kolonialbeamten (§ 14) haben einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe der 
§ 14 bis 20 dieses Gesetzes nur dann, wenn sie eine in den Besoldungs-Etats 
aufgeführte Stelle bekleiden; es kann ihnen jedoch, wenn sie eine solche Stelle 
nicht bekleiden, bei Eintritt völliger oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Pension 
bis auf Höhe der durch dieses Gesetz für etatsmäßige Kolonialbeamte bestimmten 
Sätze bewilligt werden. Das Gleiche gilt von der Tropenzulage, sofern die Var- 
aussetzungen des § 25 vorliegen. 
                                                           § 22. 
Einem Kolonialbeamten, der dem Kolonialdienst in Deutsch-Ostafrika 
Kamerun, Togo oder Deutsch-Neuguinea (außer dem Inselgebiete der Karolinen, 
Palau, Marianen und Marshallinseln) zwölf Jahre, in Deutsch-Südwest- 
afrika, Samoa oder dem Inselgebiete der Karolinen, Palau, Marianen und 
Marshallinseln oder dem Kiautschougebiete fünfzehn Jahre angehört hat, steht 
auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit ein 
Anspruch auf lebenslängliche Pension zu. Bei der Berechnung dieses Zeitraums 
findet keine Doppelrechnung statt, und es wird nur die in den Schutzgebieten 
tatsächlich zugebrachte Zeit berücksichtigt. 
Bei dem Übertritt eines Kolonialbeamten in den Dienst eines anderen 
Schutzgebiets oder bei der Wiederanstellung eines ausgeschiedenen Kolonialbeamten 
bestimmt sich der Zeitraum, nach dessen Ablauf die Pensionsberechtigung gemäß 
Abs. 1 eintritt, nach dem Verhältnis der in den einzelnen Schutzgebieten zu- 
gebrachten Dienstzeiten. 
  
                                                                   § 23. 
Bei Berechnung der Pension und des Wartegeldes wird das ausdrücklich 
als pensionsfähig bewilligte Diensteinkommen oder, falls ein solches nicht bewilligt 
ist, das bei der Pensionierung nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen an- 
zurechnende Diensteinkommen zu Grunde gelegt.
	        
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