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weiteren vollen, wenn auch nicht im Anschluß an die frühere Dienstzeit in den
Schutzgebieten geleisteten Dienstjahr um ein Sechstel bis zur Erreichung des
doppelten Betrage. Eine Doppelrechnung von Dienstzeit findet hierbei nicht
statt, auch wird nur die in den Schutzgebieten tatsächlich zugebrachte Zeit
angerechnet.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß in besonderen Fällen ein vor-
übergehender Aufenthalt außerhalb des Schutzgebiets nicht als Unterbrechung im
Sinne des Abs. 1 Satz 1 anzusehen ist.
§ 27.
Die Tropenzulage bleibt bei der Veranlagung zu den Steuern und anderen
öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz, auch ist sie der Pfändung nicht
unterworfen und bleibt bei der Ermittlung, ob und zu welchem Betrag ein
Einkommen der Pfändung unterliegt, außer Ansatz.
Wegen des Anspruchs des Fiskus auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener
Pensionsgebührnisse ist die Pfändung von Pensionsansprüchen ohne Beschränkung
zulässig.
§ 28.
Bei Anwendung der die Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der
Pensionen betreffenden Vorschriften ist die Tropenzulage ebenso wie die sonstige
Pension zu behandeln. Im Falle des § 58 Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes
bleibt sie jedoch bei Berechnung der Kürzungsgrenze außer Betracht.
§ 29.
Ein Kolonialbeamter oder ehemaliger Kolonialbeamter, der dauernd oder
vorübergehend nicht mehr zum Kolonialdienst, wohl aber zum Dienste in der
Heimat fähig ist, darf eine Stellung im Reichs= oder heimischen Staatsdienst
nicht ablehnen, wenn das mit ihr verbundene Gehalt das letzte pensionsfähige
Gehalt im Kolonialdienst erreicht. War er aus dem Reichs= oder heimischen
Staatsdienst in den Kolonialdienst übernommen, so darf er auch den Wieder-
eintritt in eine sein heimisches Dienstalter wahrende Stellung im Reichs= oder
heimischen Staatsdienst nicht ablehnen. Soweit das Gehalt der Stelle im Reichs-
oder heimischen Staatsdienst hinter dem letzten pensionsfähigen Gehalt im Kolonial-
dienst zurückbleibt, hat der Beamte Anspruch auf Zahlung des Unterschieds
zwischen beiden aus Mitteln des Schutzgebiets. Lehnt der Beamte die Stellung
ab, so fallen alle weiteren Ansprüche aus dem bisherigen Dienstverhältnisse fort.
Mit der Aufnahme in den Reichs= oder heimischen Staatsdienst erlöschen
alle bis dahin nicht fällig gewordenen Ansprüche aus dem bisherigen Dienstver-
hältnisse, soweit nicht in den §§ 30, 35 ein anderes bestimmt ist. Ein Anspruch auf