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(Nr. 3797.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs fuͤr Eisenbahnen und
der Militär-Transport= Ordnung. Vom 25. Juni 1910.
I. Auf Grund des § 29 (2. Abs.) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (Reichs= Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über
die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar
1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat folgende Änderung des
Militärtarifs für Eisenbahnen beschlossen:
1. In Tarifnummer 2d wird hinter „Bildungswesen““ vor dem Komma-
eingeschaltet:
und Studierende der Militär-Veterinär-Akademie zu Berlin sowie
der Militärabteilung bei der Tierärztlichen Hochschule und der Lehr-
schmiede zu Dresden
2. In den „Besonderen Bestimmungen“ (3) wird in der zweiten Zeile
hinter „Bestimmungsort“ folgender Zusatz eingeschoben:
— für Studierende der Militär-Veterinär-Akademie zu Berlin
sowie der Militärabteilung bei der Tierärztlichen Hochschule und
der Lehrschmiede zu Dresden auch für Reisen zu wissenschaftlichen
Zwecken —.
3. Die Tarifnummer 2h erhält folgende Fassung:
Personen, die zur Eintrittsprüfung für einen Zweig der Militär-
laufbahn oder für Militär-Vorbildungsanstalten einberufen sind
zur Kadetten-, Fähnrichs= oder Seekadetten-Eintrittsprüfung, der
Eintrittsprüfung der Marine-Ingenieur= oder Zahlmeister-An-
wärter, der Prüfung zur Aufnahme in eine Unteroffizierschule
oder Unteroffiziervorschule usw.), (6).
II. Auf Grund der Vorschrift im § 54,18 der Militär-Transport-Ordnung für
Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) haben die
vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für das Landheer und die Festungen
und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen folgende Änderung der An-
lage V dieser Ordnung beschlossen:
Unter den nicht zur Gefahrklasse gehörenden Sprengstoffen und
Munitionsgegenständen (Abschnitt B) ist unter lfdr. Nr. 7 nachzutragen:
Füllnitrokörper.
Auf Grund derselben Vorschrift hat die Militärverwaltung bestimmt,
daß in der Anlage VI zur Militär-Transport-Ordnung (Abschnitt B)
unter lfdr. Nr. 7 nachzutragen ist:
Füllnitrokörper.