Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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l13. 
Die Zulassungsstelle prüft, ob der Prospekt die vorgeschriebenen Angaben 
enthält. Ergeben sich Anstände, so fordert sie den Antragsteller zur Be- 
seitigung auf. 
Sie bestimmt ferner nach Maßgabe des §& 36 Abs. 3a, b des Börsen- 
gesetzes, welche Urkunden ihr noch zur Prüfung vorzulegen und welche Angaben 
noch in den Prospekt aufzunehmen sind. 
Angaben, die in diesen Bestimmungen nicht vorgeschrieben sind und von 
der Zulassungsstelle nicht für nötig angesehen werden, sind zu streichen. 
14. 
Der Antrag ist abzulehnen: 
1. wenn die auf Grund des § 36 Abs. 3a, b des Börsengesetzes oder 
dieser Bestimmungen von der Zulassungsstelle verlangten Urkunden und 
Angaben nicht beigebracht werden; 
2. wenn der Lulassung Bedenken örtlicher Natur oder wichtige wirt- 
schaftliche Bedenken entgegenstehen oder wenn der Zulassungsstelle Um- 
stände bekannt sind, die eine erhebliche Benachteiligung der Erwerber 
der Wertpapiere oder eine Gefährdung erheblicher allgemeiner Interessen 
befürchten lassen. 
15. 
Der Lulassungsbeschluß ist durch dreitägigen Aushang in der Börse zu 
veröffentlichen. 
Die Beweisstücke (6 9) sind von der Veräffentlichung des Zulassungs- 
beschlusses an bis zur Einführung an der Börse öffentlich auszulegen. 
(16. 
Der von der Lulassungsstelle genehmigte Prospekt ist von dem Antrag- 
steller in denselben Zeitungen, mit Ausnahme des Reichs-Anzeigers, zu veröffent- 
lichen, in denen der Antrag veröffentlicht worden ist. 
17. 
Die Wertpapiere dürfen frühestens am dritten Werktag nach dem Tage 
des Zulassungsbeschlusses und nach dem Tage, an dem der Prospekt zuerst ver- 
öffentlicht worden ist, an der Börse eingeführt werden. 
Berlin, den 4. Juli 1910. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu rlchten.
	        
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