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§ 13.
Die Zulassungsstelle prüft, ob der Prospekt die vorgeschriebenen Angaben
enthält. Ergeben sich Anstände, so fordert sie den Antragsteller zur Be-
seitigung auf.
Sie bestimmt ferner nach Maßgabe des § 36 Abs. 3a, b des Börsen-
gesetzes, welche Urkunden ihr noch zur Prüfung vorzulegen und welche Angaben
noch in den Prospekt aufzunehmen sind.
Angaben, die in diesen Bestimmungen nicht vorgeschrieben sind und von
der Zulassungsstelle nicht für nötig angesehen werden, sind zu streichen.
§ 14.
Der Antrag ist abzulehnen:
1. wenn die auf Grund des § 36 Abs. 3a, b des Börsengesetzes oder
dieser Bestimmungen von der Zulassungsstelle verlangten Urkunden und
Angaben nicht beigebracht werden;
2. wenn der Zulassung Bedenken örtlicher Natur oder wichtige wirt-
schaftliche Bedenken entgegenstehen oder wenn der Zulassungsstelle Um-
stände bekannt sind, die eine erhebliche Benachteiligung der Erwerber
der Wertpapiere oder eine Gefährdung erheblicher allgemeiner Interessen
befürchten lassen.
§ 15.
Der Zulassungsbeschluß ist durch dreitägigen Aushang in der Börse zu
veröffentlichen.
Die Beweisstücke (§ 9) sind von der Veröffentlichung des Zulassungs-
beschlusses an bis zur Einführung an der Börse öffentlich auszulegen.
§ 16.
Der von der Zulassungsstelle genehmigte Prospekt ist von dem Antrag-
steller in denselben Zeitungen, mit Ausnahme des Reichs-Anzeigers, zu veröffent-
lichen, in denen der Antrag veröffentlicht worden ist.
§ 17.
Die Wertpapiere dürfen frühestens am dritten Werktag nach dem Tage
des Zulassungsbeschlusses und nach dem Tage, an dem der Prospekt zuerst ver-
öffentlicht worden ist, an der Börse eingeführt werden.
Berlin, den 4. Juli 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu rlchten.