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erteilen; auch sind ihnen auf Erfordern zum Zwecke der Nachprüfung der gemachten
Angaben die Bücher und Belege der Fabrik vorzulegen.
3. Soweit es einer Sonderfabrik nicht möglich ist, im Laufe eines
Kalenderjahrs von Kaliwerksbesitzern eine Rohsalzmenge, die der in der Zeit vom
1. Mai 1909 bis dahin 1910 zur Verarbeitung bezogenen Menge, berechnet auf
reines Kali, entspricht, zu denselben Durchschnittspreisen wie in diesem Zeitraum
zu erhalten, dürfen Kaliwerksbesitzer die fehlende Menge über ihre Beteiligungs-
ziffer hinaus an die Sonderfabrik gegen eine ermäßigte Abgabe liefern.
4. Auf Lieferungen an eine Sonderfabrik, die beim Inkrafttreten des
Gesetzes mehr als die Hälfte der Anteile eines Kaliwerkes besessen hat, finden die
vorstehenden Bestimmungen nur insoweit Anwendung, als die Lieferungen die
Rohsalzmenge überschreiten, die die Sonderfabrik in der Zeit vom 1. Mai 1909
bis dahin 1910 von diesem Kaliwerke bezogen hat.
5. Die Verteilungsstelle ist ermächtigt, die Abgabe so zu ermäßigen, daß
der Preis für die Einheit reinen Kalis unter Hinzurechnung der Abgabe nicht
über den von der Sonderfabrik in der Zeit vom 1. Mai 1909 bis dahin 1910
gezahlten Durchschnittspreis hinausgeht. Gegen den Ermäßigungsbeschluß steht
dem Kaliwerksbesitzer innerhalb einer Ausschlußfrist von einer Woche nach Zu-
stellung des Beschlusses die Beschwerde an den Bundesrat zu.
Zum II. Abschnitt.
Feststellung der Gesamtmenge des Kaliabsatzes.
(Zu § 7.)
1. Zur Feststellung der Gesamtmenge des Absatzes im Vorjahr haben die
Kaliwerksbesitzer der Verteilungsstelle bis zu einem von ihr zu bestimmenden
Zeitpunkt unter Benutzung eines von ihr aufzustellenden Vordrucks die erforder-
lichen Angaben zu machen. ·
2. Die Verteilungsstelle hat sich bei der jährlichen Festsetzung der Gesamt-
menge des Absatzes für das Inland und das Ausland nach Möglichkeit dem
voraussichtlichen Bedarfe der Verbraucher anzupassen. Sie hat sich über den
jeweilig vorliegenden Bedarf zu unterrichten und zu diesem Zwecke die erforder-
lichen Angaben über den tatsächlichen Absatz, den vorhandenen Auftragsbestand
und die vorliegende Nachfrage von den Kaliwerksbesitzern in bestimmten Zeiträumen
einzuziehen. gibt sich ein die festgesetzte Absatzmenge übersteigender Bedarf der
Verbraucher so ist die Erhöhung der festgesetzten Absatzmenge alsbald vorzu-
nehmen.
3. Es bleibt Vereinigungen von Kaliwerksbesitzern überlassen, den auf sie
entfallenden Absatz für das Inland und Ausland einerseits und in den einzelnen
Sorten anderseits unter ihre Mitglieder nach den unter diesen getroffenen Ver-
einbarungen zu verteilen.