Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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erteilen; auch sind ihnen auf Erfordern zum Zwecke der Nachprüfung der gemachten 
Angaben die Bücher und Belege der Fabrik vorzulegen. 
3. Soweit es einer Sonderfabrik nicht möglich ist, im Laufe eines 
Kalenderjahrs von Kaliwerksbesitzern eine Rohsalzmenge, die der in der Zeit vom 
1. Mai 1909 bis dahin 1910 zur Verarbeitung bezogenen Menge, berechnet auf 
reines Kali, entspricht, zu denselben Durchschnittspreisen wie in diesem Zeitraum 
zu erhalten, dürfen Kaliwerksbesitzer die fehlende Menge über ihre Beteiligungs- 
ziffer hinaus an die Sonderfabrik gegen eine ermäßigte Abgabe liefern. 
4. Auf Lieferungen an eine Sonderfabrik, die beim Inkrafttreten des 
Gesetzes mehr als die Hälfte der Anteile eines Kaliwerkes besessen hat, finden die 
vorstehenden Bestimmungen nur insoweit Anwendung, als die Lieferungen die 
Rohsalzmenge überschreiten, die die Sonderfabrik in der Zeit vom 1. Mai 1909 
bis dahin 1910 von diesem Kaliwerke bezogen hat. 
5. Die Verteilungsstelle ist ermächtigt, die Abgabe so zu ermäßigen, daß 
der Preis für die Einheit reinen Kalis unter Hinzurechnung der Abgabe nicht 
über den von der Sonderfabrik in der Zeit vom 1. Mai 1909 bis dahin 1910 
gezahlten Durchschnittspreis hinausgeht. Gegen den Ermäßigungsbeschluß steht 
dem Kaliwerksbesitzer innerhalb einer Ausschlußfrist von einer Woche nach Qu- 
stellung des Beschlusses die Beschwerde an den Bundesrat zu. 
Zum II. Abschnitt. 
Feststellung der Gesamtmenge des Raliabsatzes. 
(8u 9§ 7.) 
1. Zur Feststellung der Gesamtmenge des Absatzes im Vorjahr haben die 
Kaliwerksbesitzer der Verteilungsstelle bis zu einem von ihr zu bestimmenden 
Zeitpunkt unter Benutzung eines von ihr aufzustellenden Vordrucks die erforder- 
lichen Angaben zu machen. · 
2. Die Verteilungsstelle hat sich bei der jährlichen Festsetzung der Gesamt- 
menge des Absatzes für das Inland und das Ausland nach Möglichkeit dem 
voraussichtlichen Bedarfe der Verbraucher anzupassen. Sie hat sich über den 
jeweilig vorliegenden Bedarf zu unterrichten und zu diesem Zwecke die erforder- 
lichen Angaben über den tatsächlichen Absatz, den vorhandenen Auftragsbestand 
und die vorliegende Nachfrage von den Kaliwerksbesitzern in bestimmten Zeiträumen 
einzuziehen. gibt sich ein die festgesetzte Absatzmenge übersteigender Bedarf der 
— so ist die Erhöhung der festgesetzten Absatzmenge alsbald vorzu- 
nehmen. 
3. Es bleibt Vereinigungen von Kaliwerksbesitzern überlassen, den auf sie 
entfallenden Absatz für das Inland und Ausland einerseits und in den einzelnen 
Sorten anderseits unter ihre Mitglieder nach den unter diesen getroffenen Ver- 
einbarungen zu verteilen.
	        
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