Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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Der Vorsitzende der Verteilungsstelle beruft die Wähler durch eingeschriebene 
Briefe und leitet die Wahl. Zwischen der Absendung der Briefe und der Wahl 
muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Die erste Wahl hat alsbald 
nach Erlaß dieser Ausführungsbestimmungen, die weiteren Wahlen haben spätestens 
drei Monate vor Ablauf der Wahlperiode stattzufinden. 
11. Die Wahl erfolgt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen 
Wahlberechtigten. 
Das Stimmenverhältnis der Wahlberechtigten richtet sich nach den ihnen 
zur Zeit der Wahl zustehenden Beteiligungsziffern. 
Die Wahl erfolgt, soweit nicht einstimmige Wahl durch Zuruf stattfindet, 
durch mündliche Stimmabgabe zu Protokoll. In diesem Falle kann jede Gruppe 
von Kaliwerksbesitzern, welche mindestens über ein Viertel aller Beteiligungsziffern 
verfügt, einen Beisitzer bestimmen (Gruppenwahl). Von den dann noch zu 
wählenden Beisitzern wird jeder in einem besonderen Wahlgang, und zwar von 
den an der Gruppenwahl nicht beteiligt gewesenen Kaliwerksbesitzern oder, wenn 
diese über weniger als ein Viertel aller Stimmen verfügen, von allen Wahl- 
berechtigten gewählt. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen 
Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet Stichwahl 
zwischen den beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
Die Kaliwerksbesitzer dürfen ihre Stimmen nicht auf mehrere Gruppen verteilen. 
In gleicher Weise werden für jeden Beisitzer in je einem besonderen Wahl- 
gang ein erster und ein zweiter Stellvertreter gewählt. 
12. Beim Ausscheiden eines Beisitzers oder Stellvertreters während seiner 
Amtszeit findet innerhalb dreier Monate nach dem Ausscheiden Ersatzwahl für 
den Rest der Wahlperiode statt. War der Ausscheidende durch eine Gruppe 
gewählt, so kann diese einen Ersatzmann bestimmen. Geschieht dies nicht, so 
findet Mehrheitswahl durch die Mitglieder dieser Gruppe und die Kaliwerksbesitzer, 
die nicht bei einer Gruppenwahl beteiligt waren, statt. Beim Ausscheiden eines 
nicht von einer Gruppe bestimmten Beisitzers oder Stellvertreters sind zur Tell- 
nahme an der Mehrheitswahl alle Kaliwerksbesitzer berechtigt. 
  
  
  
  
             Wahl der von den Arbeitervertretern zu wählenden Beisitzer der 
                                                   Verteilungsstelle. 
                                             (Zu § 30 Abs. 2.) 
13. Von den Arbeitervertretern der Sektionen III und IV der Knappschafts- 
berufsgenossenschaft werden je ein Beisitzer der Verteilungsstelle und für jeden zwei 
Stellvertreter nach Maßgabe folgender Bestimmungen gewählt. 
14. Die Wahl erfolgt in einer Versammlung der genannten Arbeite- 
vertreter, die von dem Vorsitzenden der Sektion durch eingeschriebene Briefe berufen 
und von ihm geleitet wird. Zwischen der Absendung der Briefe und der Wahl 
muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. 
 
	        
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