Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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Die erste Wahl hat vor Ablauf des Jahres 1910, die weiteren Wahlen 
haben spätestens einen Monat vor Ablauf der Wahlperiode stattzufinden. 
15. Die Wahl erfolgt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wahl- 
berechtigten. 
Die Vertreter jeder der beiden Sektionen III und IV wählen mittels ver- 
deckter Stimmzettel in besonderen Wahlgängen je einen Beisitzer und je einen 
ersten und einen zweiten Stellvertreter. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen 
erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
16. Wählbar ist jeder im Kalibergbau unter Tage beschäftigte Arbeiter, der 
mindestens 30 Jahre alt ist, die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt und zum 
Amte eines Schöffen fähig ist (§ 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes).  
17. Scheiden ein Beisitzer und seine Stellvertreter während ihrer Amts- 
periode aus, so findet unverzüglich eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode 
durch die Arbeitervertreter derjenigen Sektion statt, welche den ausgeschiedenen 
Beisitzer gewählt hatte. 
18. Die wahlberechtigten Arbeitervertreter erhalten bei Reisen, die sie be- 
sonders zum Zwecke der Wahl unternehmen, Entschädigungen nach den von der 
Knappschafts-Berufsgenossenschaft festgestellten Sätzen. 
                                        Verfahren der Verteilungsstelle. 
                                                      (Zu § 30.) 
19. Der Vorsitzende beraumt die Sitzungen der Verteilungsstelle an und 
leitet die Verhandlungen. 
20. Die Verteilungsstelle ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder und, 
sofern die Behinderung eines Mitglieds bekannt ist, sein Stellvertreter ordnungs- 
mäßig geladen und mindestens drei Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder 
seines Stellvertreters erschienen sind. 
21. In den Fällen des § 30 Abs. 2 werden vor der Einberufung der 
Verteilungsstelle die beiden von den Kaliwerksbesitzern gewählten Beisitzer, die 
auszuscheiden haben, durch das Los bestimmt. 
22. In eiligen Fällen kann nach näherer Bestimmung der Geschäfts- 
ordnung die Beschlußfassung auf schriftlichem Wege erfolgen. In diesem Falle 
müssen sieben Mitglieder oder Stellvertreter mitwirken. 
23. Von der Teilnahme an der Beratung und Beschlußfassung über die 
besonderen Angelegenheiten eines Werkes ist ein Mitglied ausgeschlossen, das 
Anteile dieses Werkes besitzt oder an dessen Erträgnis beteiligt ist oder dessen 
Verwaltung oder Aufsichtsrat angehört oder an ihm ein besonderes wirtschaft- 
liches Interesse hat. 
Ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt, entscheidet im Zweifelsfalle die 
Verteilungsstelle unter Ausschluß des beteiligten Mitglieds, ohne daß es der Zu- 
ziehung eines Stellvertreters bedarf. 
24. Die Entscheidung erfolgt nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. 
Reichs-Gesetzbl. 1910.                                                                                             138
	        
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