Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                     — 934 — 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, 
mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat so werden die 
für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere 
abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. 
25. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 
26. Die Urschrift der Entscheidung ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner 
Behinderung von dem nach dem Lebensalter ältesten mitwirkenden Mitglied zu 
vollziehen. 
27. Die Entscheidung ist den Beteiligten in Ausfertigung zuzustellen. Die 
Ausfertigung ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Behinderung von seinem 
Stellvertreter zu vollziehen. 
28. Die Ausführung sonstiger Dienstgeschäfte kann nach Maßgabe der 
Geschäftsordnung einzelnen Mitgliedern übertragen werden. 
29. Soweit gegen die Entscheidungen der Verteilungsstelle die Beschwerde 
an den Bundesrat zulässig ist, ist diese beim Bundesrat einzulegen. 
Ist die Frist zur Einlegung der Beschwerde versäumt, so finden die Vor- 
schriften der Zivilprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
entsprechende Anwendung. 
                                          Verfahren der Berufungekommission. 
                                              (Zu §§ 31, 32.) 
30. Die Berufung in schriftlich einzulegen. 
Ist die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt, so finden die Vor- 
schriften der Zivilprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
entsprechende Anwendung. 
31. Der Zeitpunkt des Einganges der Berufung ist auf der Berufungs- 
schrift bei deren Eingang zu vermerken. 
32. Ist ein Gegner vorhanden, so wird ihm eine Abschrift der Berufungs- 
schrift mit dem Anheimgeben mitgeteilt, innerhalb einer bestimmten, in der Regel 
nicht länger als auf einen Monat zu bemessenden Frist eine Gegenerklärung ein- 
zureichen. Zugleich ist darauf hinzuweisen, daß, wenn die Gegenerklärung inner- 
halb der Frist nicht eingeht, die Entscheidung nach Lage der Akten erfolgen werde. 
33. Der Berufungsschrift, der Gegenschrift und etwaigen weiteren Schrift- 
sätzen sollen zur Mitteilung an den Gegner Abschriften beigefügt  werden. Sind 
die erforderlichen Abschriften nicht beigefügt, so werden sie auf Kosten dessen, der 
sie beizufügen hatte, angefertigt. 
34. Berufungsschriften und Gegenschriften müssen entweder von den Be- 
teiligten selbst oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Bevollmäch- 
tigten unterzeichnet sein. Die Bevollmächtigung muß durch eine schriftliche Voll- 
macht nachgewiesen werden, die zu den Akten abzugeben ist. 
35. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. 
  
  
  
 
	        
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