Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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45. Die Berufungskommission entscheidet innerhalb der erhobenen An- 
sprüche nach freier Überzeugung. 
Die Beratung und Abstimmung ist, auch wenn mündliche Verhandlung 
stattgefunden hat, geheim. 
46. Die Entscheidung erfolgt nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. 
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, 
mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die 
für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere 
abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. 
Bei der Abstimmung stimmt der etwa ernannte Berichterstatter zuerst. Im 
übrigen richtet sich bei der Abstimmung die Reihenfolge nach dem Lebensalter 
derart, daß der jüngste zuerst stimmt. Der Vorsitzende stimmt in allen Fällen zuletzt. 
47. Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen. Die Urschrift der 
Entscheidung ist vom Vorsitzenden und sämtlichen Mitgliedern, die an der Ent- 
scheidung teilgenommen haben, zu vollziehen. 
Die Entscheidung ist den Beteiligten in Ausfertigung zuzustellen. In den 
Ausfertigungen sind im Eingang die Mitglieder der Berufungskommission, welche 
an der Entscheidung teilgenommen haben, namentlich aufzuführen und der Tag, 
an dem die Entscheidung ergangen ist, anzugeben. Die Vollziehung der Aus- 
fertigungen erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Behinderung durch 
den stellvertretenden Vorsitzenden. 
48. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 
49. Bei der Entscheidung über eine Berufung hat die Berufungskommission 
zugleich nach Maßgabe der §§ 91, 92 der Zivilprozeßordnung zu bestimmen, wer 
die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 
Die der Berufungskommission entstandenen Auslagen sind von dem hiernach 
Zahlungspflichtigen einzuziehen. Die Beitreibung erfolgt durch Vermittelung der 
nach § 41 zu bestimmenden Landesbehörden im Wege des Verwaltungszwangs- 
verfahrens. Das Gleiche gilt für die Beitreibung der nach Ziffer 41 Abs. 2 
festgesetzten Geldstrafen. 
Auf Erfordern der Berufungskommission ist von den Berufenden ein 
Auslagenvorschuß zu zahlen.  
Die Höhe der von einem dem anderen Beteiligten zu erstattenden Kosten 
wird auf Antrag von der Berufungskommission festgesetzt. 
Gebühren für das Verfahren vor der Berufungskommission werden nicht 
erhoben. 
                                                      Zum X. Abschnitt. 
                                                        Kontrollmaßregeln. 
                                                                     (Zu § 51.) 
Die Verteilungsstelle hat bei der Überwachung des Absatzes von Kali- 
salzen mitzuwirken. Sie hat ihr Augenmerk besonders darauf zu richten, daß
	        
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