Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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der Absatz von Kalisalzen nach dem Ausland und die Herstellung der im § 2 
Abs. 1b und c bezeichneten Erzeugnisse nur durch die dazu Befugten erfolgt und 
daß die Beteiligung der Kaliwerke am Absatz der verschiedenen Sorten nach dem 
Inland und nach dem Ausland nicht überschritten wird. 
2. Die Kaliwerksbesitzer haben nach näherer Anweisung der Verteilungs- 
stelle die für die Überwachung des Absatzes erforderlichen Aufzeichnungen und 
Zusammenstellungen zu machen und der Verteilungsstelle von ihnen auf Er- 
fordern Abschriften vorzulegen. 
3. Sämtliche Eisenbahnwaggons, welche mit Kalisalzen beladen werden, 
sind auf dem versendenden Kaliwerke nach näherer Vorschrift der Verteilungsstelle 
mit einem in die Augen fallenden Zettel zu bekleben, aus dessen Farbe und Auf- 
schrift deutlich zu ersehen ist, ob die Sendung Kalisalze für das Inland oder 
für das Ausland enthält. Auf dem Zettel ist ferner die Sorte und die Menge 
der Salze anzugeben. Die Vertauschung solcher Zettel auf Zwischenstationen ist 
untersagt. Ferner ist die Umexpedition von ursprünglich für das Inland be- 
stimmten Sendungen nach dem Ausland verboten. 
4. Sendungen nach dem Ausland, deren Inhalt in den Begleitpapieren 
als aus Kalisalzen bestehend angegeben ist, dürfen zur Beförderung nur ange- 
nommen werden, wenn die Versendung durch Kaliwerksbesitzer erfolgt (§ 4). 
Dasselbe gilt von Sendungen nach dem Ausland, für welche Begleitpapiere nicht 
vorgeschrieben sind, sofern dem Beförderer bekannt ist, daß der Inhalt aus Kali- 
salzen besteht. Die Versender von Kalisalzen sind verpflichtet, in den Begleit- 
papieren (Frachtbriefen, Ladescheinen) den Inhalt als aus Kalisalzen bestehend 
anzugeben. 
5. Von allen Versendungen zum Verbrauch oder zur Weiterverarbeitung 
im Inland, die auf inländischen Wasserstraßen erfolgen, ist der Verteilungsstelle 
vom Versender vor Beginn der Verladung des Schiffes unter Angabe des Namens 
des Schiffes und des Schiffers, der versandten Menge und der Art der Salze, 
der Entladestelle für das Schiff, des Bestimmungsorts und des Empfängers 
Anzeige zu machen. 
6. Werden Kalisalze von einem Kaliwerk an eine in seiner unmittelbaren 
Nachbarschaft liegende Fadrik zum Zwecke der Weiterverarbeitung zu nicht unter 
§ 2 fallenden Erzeugnissen abgesetzt, so hat der Übergang vom Kaliwerk in die 
Fabrik unter ständiger Überwachung der Überführung nach näherer Vorschrift 
der Verteilungsstelle zu erfolgen. Über die übergeführten Salze ist nach An- 
weisung der Verteilungsstelle besonders Buch zu führen. 
7. Kalisalze dürfen nur über Zollstraßen (§ 17 des Vereinszollgesetzes) 
ins Ausland gesandt werden. 
8. Allen für das Ausland bestimmten Kalisalzsendungen ist ein Ver- 
sendungsschein nach beiliegendem Muster 3 beizufügen, der vor dem Abergange 
der Sendung über die Grenze der Grenzzollstelle zu übergeben ist. Diese trägt 
den Schein in ein Empfangsregister nach Muster 4 ein, bescheinigt den Ausgang 
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