Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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kann sie auch anderen Personen übertragen werden, welche genügend Kenntnisse 
und Erfahrung besitzen. 
Das Ergebnis der Untersuchung ist der Zollstelle alsbald schriftlich mit- 
zuteilen. Nur die etwaige Beanstandung ist ausführlich zu begründen. 
Soweit die Sendung beanstandet wird, ist sie durch die Zollbehörde von 
der Einfuhr zurückzuweisen. Dem Verfügungsberechtigten, der unter Angabe des 
Grundes alsbald. zu benachrichtigen ist, steht frei, innerhalb dreier Tage nach 
Empfang der Nachricht bei der die Zurückweisung verfügenden Hollstelle die Ent- 
scheidung einer von der Landesregierung hierfür zu bezeichnenden höheren Ver- 
waltungsbehörde zu beantragen. Diese Behäörde entscheidet endgültig. 
Von der Untersuchung befreit sind: 
a) Sendungen im Einzelrohgewichte von nicht mehr als 5 kg; 
b) Wein in Flaschen (Fläschchen), wenn nach den Umständen nicht zu 
bezweifeln ist, daß er nur als Muster zu dienen bestimmt istz 
c) Wein in Flaschen (Fläschchen), sofern das Gewicht des in einem Pack- 
stück enthaltenen Weines einschließlich seiner unmittelbaren Umschließung 
nicht mehr als 10 kg beträgt. Ist Wein, von dem mehrere Arten 
gleichzeitig in einer Sendung eingehen, nachweislich nicht zum gewerbs- 
mäßigen Absatz bestimmt, so dürfen auch bei einem höheren Gewichte 
diejenigen Weinarten von der Untersuchung freigelassen werden, von 
denen nicht mehr als 2¼ Liter eingehen; 
4) Mengen von nicht mehr als 10 kg Rohgewicht, die im kleinen Grenz- 
verkehr eingehen; 1 
e) zur Verpflegung von Reisenden, Fuhrleuten oder Schiffern während 
der Reise mitgeführte Mengen; 
f) Erzeugnisse, die als Umzugsgut eingehen und nicht zum gewerbsmäßigen 
Absatz bestimmt sind; 
8) zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Sendungen. 
Die Untersuchung kann unterbleiben, wenn die Einfuhrfähigkeit einer 
Sendung durch das Zeugnis einer wissenschaftlichen Anstalt des Ursprungslandes 
nachgewiesen wird, deren Berechtigung zur Ausstellung solcher Zeugnisse durch 
den Reichskanzler anerkannt ist. 
Auch ohne solches Zeugnis kann ausnahmsweise bei hochwertigem Weine 
in Flaschen von der Untersuchung abgesehen werden, wenn die Einfuhrfähigkeit 
auf andere Weise glaubhaft gemacht wird. . 
- Im übrigen wird das Verfahren bei der Einfuhr und der Untersuchung 
durch die Weinzollordnung geregelt. 
Berlin, den 20. Juli 1910. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Richter. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs= Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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