Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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V. § 5 erhält folgende Fassung: 
Soweit Beamte Dienstreisen mit unentgeltlich gestellten Verkehrs- 
mitteln ausführen, erhalten sie keine Fuhrkosten, sondern nur die ver- 
ordnungsmäßigen Entschädigungen für Zu- und Abgang. Das Nähere 
darüber bestimmt der Reichskanzler, der auch eine Entschädigung für 
Nebenkosten gewähren kann. 
Gewährt eine Schiffslinie, die einen Reichszuschuß erhält, bei der 
Beförderung von Reichsbeamten Fahrpreisvergünstigungen, so sind die 
verordnungsmäßigen Vergütungen um drei Viertel des der Ermäßigung 
des Fahrpreises gleichkommenden Betrags zu kürzen. 
VI. Hinter § 9 wird unter Aufhebung des § 2 folgender neue Paragraph 
eingeschaltet: · 
                                                           § 9a. 
Haben an Fuhrkosten einschließlich der Auslagen für Zu- und 
Abgänge höhere als die bestimmungsmäßigen Beträge aufgewendet 
werden müssen, so sind diese zu erstatten. 
Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Aufwand, so 
kann der Verwaltungschef einen Zuschuß oder eine Pauschvergütung 
bewilligen. 
VII. § 10 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Für Beamte, denen ein Amtsbezirk überwiesen ist, oder die durch 
die Art ihrer Dienstgeschäfte zu häufigen oder regelmäßig wieder- 
kehrenden Dienstreisen genötigt werden, können an Stelle der ver- 
ordnungsmäßigen Tagegelder und Fuhrkosten nach näherer Bestimmung 
des Reichskanzlers anderweitige Beträge festgesetzt werden. Das gleiche 
gilt für Dienstreisen zwischen nahegelegenen Orten und für Dienstreisen, 
die einen längeren Aufenthalt des Beamten außerhalb seines Wohnorts 
erforderlich machen. 
VIII. § 11 erhält folgende Fassung: 
Beamte, die für Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirkes neben 
oder in ihrem Einkommen eine Pauschsumme für Tagegelder oder 
Fuhrkosten oder für die Unterhaltung von Fahrzeug oder Pferden 
beziehen, erhalten Tagegelder oder Fuhrkosten nur dann, wenn sie 
außerhalb ihres Amtsbezirkes Dienstgeschäfte erledigen und der Ort des 
Dienstgeschäfts nicht weniger als 2 Kilometer von der Grenze des 
Amtsbezirkes entfernt ist. 
IX. Dem § 11 tritt folgender Paragraph hinzu: 
                                                           § 11 a. 
Werden Beamte, die nach §§ 10, 11 eine Pauschsumme beziehen, 
wegen Urlaubs oder sonstiger Verhinderung vertreten, so haben sie den 
 
	        
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