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V. § 5 erhält folgende Fassung:
Soweit Beamte Dienstreisen mit unentgeltlich gestellten Verkehrs-
mitteln ausführen, erhalten sie keine Fuhrkosten, sondern nur die ver-
ordnungsmäßigen Entschädigungen für Zu- und Abgang. Das Nähere
darüber bestimmt der Reichskanzler, der auch eine Entschädigung für
Nebenkosten gewähren kann.
Gewährt eine Schiffslinie, die einen Reichszuschuß erhält, bei der
Beförderung von Reichsbeamten Fahrpreisvergünstigungen, so sind die
verordnungsmäßigen Vergütungen um drei Viertel des der Ermäßigung
des Fahrpreises gleichkommenden Betrags zu kürzen.
VI. Hinter § 9 wird unter Aufhebung des § 2 folgender neue Paragraph
eingeschaltet: ·
§ 9a.
Haben an Fuhrkosten einschließlich der Auslagen für Zu- und
Abgänge höhere als die bestimmungsmäßigen Beträge aufgewendet
werden müssen, so sind diese zu erstatten.
Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Aufwand, so
kann der Verwaltungschef einen Zuschuß oder eine Pauschvergütung
bewilligen.
VII. § 10 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Für Beamte, denen ein Amtsbezirk überwiesen ist, oder die durch
die Art ihrer Dienstgeschäfte zu häufigen oder regelmäßig wieder-
kehrenden Dienstreisen genötigt werden, können an Stelle der ver-
ordnungsmäßigen Tagegelder und Fuhrkosten nach näherer Bestimmung
des Reichskanzlers anderweitige Beträge festgesetzt werden. Das gleiche
gilt für Dienstreisen zwischen nahegelegenen Orten und für Dienstreisen,
die einen längeren Aufenthalt des Beamten außerhalb seines Wohnorts
erforderlich machen.
VIII. § 11 erhält folgende Fassung:
Beamte, die für Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirkes neben
oder in ihrem Einkommen eine Pauschsumme für Tagegelder oder
Fuhrkosten oder für die Unterhaltung von Fahrzeug oder Pferden
beziehen, erhalten Tagegelder oder Fuhrkosten nur dann, wenn sie
außerhalb ihres Amtsbezirkes Dienstgeschäfte erledigen und der Ort des
Dienstgeschäfts nicht weniger als 2 Kilometer von der Grenze des
Amtsbezirkes entfernt ist.
IX. Dem § 11 tritt folgender Paragraph hinzu:
§ 11 a.
Werden Beamte, die nach §§ 10, 11 eine Pauschsumme beziehen,
wegen Urlaubs oder sonstiger Verhinderung vertreten, so haben sie den