Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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1. für Wegstrecken, die auf Eisenbahnen oder Schiffen 
zurückgelegt werden können, 
a) die im S 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten, 
wenn der Fahrpreis für die erste Wagenklasse 
bezahlt ist .... ............... . . ... 
wenn der Fahrpreis für die erste Schiffsklasse 
b) die unter V bezeichneten Beamten, 
wenn der Fahrpreis innerhalb des Reichs- 
gebiets für die zweite Wagenklasse, außer- 
halb des Reichsgebiets für die erste Wagen- 
klasse bezahlt s1it: 
wenn der Fahrpreis für die erste Schiffsklasse 
ezahlt iiit 
2. für Wegstrecken, die nicht auf Eisenbahnen oder 
Schiffen zurückgelegt werden könmen, 
a) die im § 1 unter I bis III bezeichneten Beamten 
b) die unter IV bezeichneten Beamten 
e) die unter V bezeichneten Beamten 
d) die unter VI bezeichneten Beamtnn 
  
innerhalb saußerhalb 
des Reichsgebiets 
  
l 
  
( 
  
Mark Mark 
O,os O,10 
0% O,os 
0% O% 
0r O%o 
0% O%% 
O,os 0% 
O#os O,os 
O,60 1,00 
O,6o O,70 
O,ao O4% 
Der Nachweis, für welche Wagen= oder Schiffsklasse der Fahr- 
preis bezahlt ist, wid durch die Versicherung des Beamten geführt. 
Hat in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 einer der im 9& 1 unter 1 
und II bezeichneten Beamten einen Diener mitgenommen, so erhält er 
für diesen innerhalb des Reichsgebiets 0,028 Mark, außerhalb des Reichs- 
gebiets 0 0#s Mark für das Kilometer. Hat einer der unter III und 
IV bezeichneten Beamten in diesen Fällen einen Diener mitg 
so e er für ihn außerhalb des Reichsgebiets 0,06 Mark 
Kilometer 
  
genommen, 
für das 
Bewegt sich eine Dienstreise innerhalb und außerhalb des Reichs- 
gebiets, so ist für die Feststellung der außerhalb des Reichsgebiets
	        
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