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1. für Wegstrecken, die auf Eisenbahnen oder Schiffen
zurückgelegt werden können,
a) die im S 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten,
wenn der Fahrpreis für die erste Wagenklasse
bezahlt ist .... ............... . . ...
wenn der Fahrpreis für die erste Schiffsklasse
b) die unter V bezeichneten Beamten,
wenn der Fahrpreis innerhalb des Reichs-
gebiets für die zweite Wagenklasse, außer-
halb des Reichsgebiets für die erste Wagen-
klasse bezahlt s1it:
wenn der Fahrpreis für die erste Schiffsklasse
ezahlt iiit
2. für Wegstrecken, die nicht auf Eisenbahnen oder
Schiffen zurückgelegt werden könmen,
a) die im § 1 unter I bis III bezeichneten Beamten
b) die unter IV bezeichneten Beamten
e) die unter V bezeichneten Beamten
d) die unter VI bezeichneten Beamtnn
innerhalb saußerhalb
des Reichsgebiets
l
(
Mark Mark
O,os O,10
0% O,os
0% O%
0r O%o
0% O%%
O,os 0%
O#os O,os
O,60 1,00
O,6o O,70
O,ao O4%
Der Nachweis, für welche Wagen= oder Schiffsklasse der Fahr-
preis bezahlt ist, wid durch die Versicherung des Beamten geführt.
Hat in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 einer der im 9& 1 unter 1
und II bezeichneten Beamten einen Diener mitgenommen, so erhält er
für diesen innerhalb des Reichsgebiets 0,028 Mark, außerhalb des Reichs-
gebiets 0 0#s Mark für das Kilometer. Hat einer der unter III und
IV bezeichneten Beamten in diesen Fällen einen Diener mitg
so e er für ihn außerhalb des Reichsgebiets 0,06 Mark
Kilometer
genommen,
für das
Bewegt sich eine Dienstreise innerhalb und außerhalb des Reichs-
gebiets, so ist für die Feststellung der außerhalb des Reichsgebiets