Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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Die Vergütung wird für diejenigen zu Vorstehern einer gesandt- 
schaftlichen oder Konsularbehörde ernannten Beamten um ein Drittel 
erhöht, welche bis zu dieser Ernennung einer Gesandtschaft oder einem 
Konsulate noch nicht oder nur einer Gesandtschaft oder einem Konsulate 
von geringerem Range vorgestanden haben. 
V. Ziffer 2 des § 12 Abs. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
2. für jedes mitgenommene Familienmitglied die im § 5 festgesetzten Fuhr- 
kosten; die im § 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten außerdem für 
jeden mitgenommenen Dienstboten innerhalb des Reichsgebiets 0,05 Mark, 
außerhalb des Reichsgebiets 005 Mark für das Kilometer der kürzesten 
benutzbaren Straßenverbindung. 
Den im § 1 unter V bezeichneten Beamten mit Familie können die 
gleichen Fuhrkosten für einen mitgenommenen Dienstboten bewilligt werden. 
VI. Im § 18 ist im letzten Satze das Wort „überseeischen“ durch „außer- 
europäischen“ zu ersetzen. 
VII. Hinter § 22 wird folgender neuer Paragraph eingeschaltet: 
                                                         § 22 a. 
Der Reichskanzler bestimmt, welche Beamten des gesandtschaft- 
lichen und Konsulardienstes den im § 1 unter I bis VI genannten 
Beamtenklassen gleichzustellen sind. 
                                                             Artikel 3. 
Die Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten 
im Geschäftsbereiche des Reichsamts des Innern vom 10. Juli 1901 Reichs- 
Gesetzbl. S. 269) wird wie folgt geändert: 
I. Artikel I erhält folgende Fassung: 
Die Reichskommissare für das Auswanderungswesen erhalten bei 
Dienstreisen innerhalb ihres Dienstbezirkes einen Tagegeldsatz von 12 Mark. 
Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet, 
so tritt eine Ermäßigung des Tagegeldes auf 9 Mark ein. 
Erstreckt sich die Dienstreise auf 2 Tage und wird sie innerhalb 
24 Stunden beendet, so wird das Einundeinhalbsache des im Abs. 1 
genannten Satzes gewährt. 
II. Im Artikel II wird § 2 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
                                                            § 2. 
Bei Dienstreisen innerhalb des Dienstbezirkes der Kanalverwaltung 
erhalten an Tagegeldern die nach der Verordnung vom 25. Juni 1901 
1. zu einem Tagegeldsatze von 22 Mark berechtigten Beamten 15 Mark, 
Reichs= Gesetzbl. 1910.                                                                                        142
	        
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