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Die Vergütung wird für diejenigen zu Vorstehern einer gesandt-
schaftlichen oder Konsularbehörde ernannten Beamten um ein Drittel
erhöht, welche bis zu dieser Ernennung einer Gesandtschaft oder einem
Konsulate noch nicht oder nur einer Gesandtschaft oder einem Konsulate
von geringerem Range vorgestanden haben.
V. Ziffer 2 des § 12 Abs. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
2. für jedes mitgenommene Familienmitglied die im § 5 festgesetzten Fuhr-
kosten; die im § 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten außerdem für
jeden mitgenommenen Dienstboten innerhalb des Reichsgebiets 0,05 Mark,
außerhalb des Reichsgebiets 005 Mark für das Kilometer der kürzesten
benutzbaren Straßenverbindung.
Den im § 1 unter V bezeichneten Beamten mit Familie können die
gleichen Fuhrkosten für einen mitgenommenen Dienstboten bewilligt werden.
VI. Im § 18 ist im letzten Satze das Wort „überseeischen“ durch „außer-
europäischen“ zu ersetzen.
VII. Hinter § 22 wird folgender neuer Paragraph eingeschaltet:
§ 22 a.
Der Reichskanzler bestimmt, welche Beamten des gesandtschaft-
lichen und Konsulardienstes den im § 1 unter I bis VI genannten
Beamtenklassen gleichzustellen sind.
Artikel 3.
Die Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten
im Geschäftsbereiche des Reichsamts des Innern vom 10. Juli 1901 Reichs-
Gesetzbl. S. 269) wird wie folgt geändert:
I. Artikel I erhält folgende Fassung:
Die Reichskommissare für das Auswanderungswesen erhalten bei
Dienstreisen innerhalb ihres Dienstbezirkes einen Tagegeldsatz von 12 Mark.
Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet,
so tritt eine Ermäßigung des Tagegeldes auf 9 Mark ein.
Erstreckt sich die Dienstreise auf 2 Tage und wird sie innerhalb
24 Stunden beendet, so wird das Einundeinhalbsache des im Abs. 1
genannten Satzes gewährt.
II. Im Artikel II wird § 2 durch folgende Vorschrift ersetzt:
§ 2.
Bei Dienstreisen innerhalb des Dienstbezirkes der Kanalverwaltung
erhalten an Tagegeldern die nach der Verordnung vom 25. Juni 1901
1. zu einem Tagegeldsatze von 22 Mark berechtigten Beamten 15 Mark,
Reichs= Gesetzbl. 1910. 142