Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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2. zu einem Tagegeldsatze von 15 Mark berechtigten Beamten 12 Mark, 
3. "      "              "                          "       12  "        "                      "  - -     9 " 
4. "    "              "                          "     8  "          "                         "              6 " 
5. "      "              "                        "     4  "        "                         "               3 " 
zu Nr. 4 und 5 vorbehaltlich der Sonderbestimmung im § 5. 
Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet, 
so tritt eine Ermäßigung des Tagegeldes bei 1 auf 12 Mark, bei 2 
auf 9 Mark, bei 3 auf 6 Mark und bei 4 auf 4,50 Mark ein. 
Erstreckt sich die Dienstreise auf zwei Tage und wird sie inner- 
halb 24 Stunden beendet, so wird das Einundeinhalbfache der im 
Abs. 1 genannten ermäßigten Sätze gewährt. 
Wird die Reise auf Eisenbahnen oder Schiffen zurückgelegt, so 
erhalten für jeden Zugang und jeden Abgang am Wohnort oder an 
einem auswärtigen Übernachtungsorte. 
              die unter 1. und 2. bezeichneten Beamten 0,75 Mark, 
              "       "           3.   und   4  "                      "              0,5o " 
              "       "      .. 5. bezeichneten Beamten ............  0,25  " 
III. Im Artikel II § 3 Abs. 1 sind hinter dem Worte „Maschinenbauinspektor“ 
in Zeile 1 die Worte: „der ihm beigegebene Hilfsbeamte“ und in Zeile 6 
die Worte: „und der ihm beigegebene Hilfsbeamte“ einzufügen. Ferner 
ist § 3 Abs. 1 durch folgenden Satz zu ergänzen: „Erstrecken sich Hin- 
und Rückfahrt auf mehrere Tage, so ist der Entschädigungssatz für jeden 
Tag zu gewähren.“ 
                                                           Artikel 4. 
Die Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Um- 
zugskosten von Beamten der Betriebsverwaltung der Reichseisenbahnen, vom 
10. Juli 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 271) wird wie folgt geändert: 
I. Im § 2 Abs. 3 ist in Zeile 2 zwischen den Worten „von“ und „Arbeits- 
zügen“ das Wort „Lokomotiven“ einzufügen sowie das Wort „oder“ zu 
streichen und hinter dem Worte „Bahnmeisterwagen“ einzuschalten „oder 
sonstigen Hilfsfahrzeugen“. 
II. Im § 3 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: 
Die nachstehend genannten Beamten erhalten für Dienstreisen 
innerhalb des Dienstbezirkes der Reichs-Eisenbahnverwaltung keine Ent- 
schädigungen für Zu= und Abgang und an Stelle der vollen ver- 
ordnungsmäßigen Tagegelder solche nach folgenden ermäßigten Sätzen: 
a) Vorstände der Betriebs-, Maschinen-, Werkstätten- und Verkehrs- 
inspektionen, ferner die diesen Inspektionen zugeteilten höheren Be- 
amten .................................................................................................. .. 6,00 Mark,
	        
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