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III. § 3 erhält folgende Fassung:
§ 3.
Die §§ 1 und 2 finden auf Beamte, die einen der dort be-
zeichneten Beamten vertreten, falls die Vertretung länger als einen
Monat dauert, vom zweiten Monat ab ebenfalls Anwendung, sofern
die darin bestimmten Sätze niedriger sind, als sie den Vertretern
nach ihrer Dienststellung sonst zustehen würden.
IV. Im § 3 a sind im Abs. 1 die Worte „beziehungsweise Leitungsrevisoren“
sowie in Abs. 1 und 2 die Worte und Leitungsrevisoren“ zu streichen.
Ferner ist Abs. 1 Ziffer 1 durch folgende Bestimmung zu ersetzen:
1. bei den Reisen auf Eisenbahnen und Schiffen
die Telegraphen-Bauführer 0,75 Mark,
die Leitungsaufseher 0,25 "
für jeden Zugang und jeden Abgang am Wohnort oder an einem
auswärtigen Übernachtungsorte.
Artikel 6.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1910 in Kraft. Für Dienst-
und Versetzungsreisen, die vor diesem Tage begonnen und an diesem Tage oder
später beendet werden, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.
Artikel 7.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der in Artikel 1 bis 5 ge-
nannten Verordnungen, wie er sich aus dieser Verordnung ergibt, unter fort-
laufender Nummernfolge der Paragraphen durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt
zu machen.
Soweit in bestehenden Vorschriften auf Vorschriften einer dieser Ver-
ordnungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des neuen Textes
an die Stelle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Balholm, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 17. Juli 1910.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.