Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

— 958 — 
III. § 3 erhält folgende Fassung: 
83. 
Die && 1 und 2 finden auf Beamte, die einen der dort be- 
zeichneten Beamten vertreten, falls die Vertretung länger als einen 
Monat dauert, vom zweiten Monat ab ebenfalls Anwendung, sofern 
die darin bestimmten Sätze niedriger sind, als sie den Vertretern 
nach ihrer Dienststellung sonst zustehen würden. 
IV. Im § za sind im Abs. 1 die Worte „beziehungsweise Leitungsrevisoren“ 
sowie in Abs. 1 und 2 die Worte und Leitungsrevisoren“ zu streichen. 
Ferner ist Abs. 1 Ziffer 1 durch folgende Bestimmung zu ersetzen: 
1. bei den Reisen auf Eisenbahnen und Schiffen 
die Telegraphen-Bauführter 0/75 Mark, 
die Leitungsaufseber #ss 
für jeden Zugang und jeden Abgang am Wohnort oder an einem 
auswärtigen Ubernachtungsorte. 
Artikel 6. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1910 in Kraft. Für Dienst- 
und Versetzungsreisen, die vor diesem Tage begonnen und an diesem Tage oder 
später beendet werden, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. 
  
Artikel 7. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der in Artikel 1 bis 5 ge- 
nannten Verordnungen, wie er sich aus dieser Verordnung ergibt,) unter fort- 
laufender Nummernfolge der Paragraphen durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt 
  
zu machen. 
Soweit in bestehenden Vorschriften auf Vorschriften einer dieser Ver- 
ordnungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des neuen Textes 
an die Stelle. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Balholm, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 17. Juli 1910. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.