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der Bevölkerung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung unterworfenen Ge-
iete verteilt.
Dieser Ertrag besteht aus der gesamten Einnahme aus der Zündwaren-
steuer, nach Abzug
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden
Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen aus unrichtigen Erhebungen,
3. der Erhebungs= und Verwaltungskosten, die für das Großherzogtum
Luxemburg nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen sind wie für die
Bundesstaaten des Deutschen Reichs.
Artikel 4.
Dem Deutschen Reiche bleibt unbenommen, wegen der an sein Zoll- und
Steuersystem angeschlossenen österreichischen Gemeinden mit Österreich in eine Ge-
meinschaft der Zündwarensteuer zu treten. In diesem Falle wird bei der Ab-
rechnung mit Luxemburg die Bevölkerung der betreffenden österreichischen Gebiets-
teile der Bevölkerung des Deutschen Reichs (Artikel 3 Abs. 1) hinzugerechnet.
Artikel 5.
Die Verwaltung und Erhebung der Zündwarensteuer im Großherzogtume
Luxemburg wird den luxemburgischen Zollbehörden übertragen, und es finden in
bezug auf diese Steuer diejenigen Vereinbarungen, die hinsichtlich der Verwaltung
und Erhebung der Zölle getroffen sind, entsprechende Anwendung.
Artikel 6.
Das vorstehende Abkommen gilt für die Dauer des Anschlusses des Groß-
herzogtums Luxemburg an das deutsche Zollsystem.
Jeder Teil ist jedoch befugt, dieses Abkommen mit einjähriger Frist für
den 1. April jedes Jahres zu kündigen.
Im Falle einer Änderung der im Deutschen Reiche oder in Luxemburg
bestehenden Zündwarensteuergesetzgebung kann die Kündigung auch für einen
anderen Termin mit halbjähriger Frist erfolgen.
Geschehen zu Luxemburg in doppelter Ausfertigung, am 7. Mai 1910.
(L. S.) gez. Schwerin.
(L. S.) gez. Mongenast.
Nachdem der Bundesrat dem vorstehenden Abkommen die Zustimmung
erteilt hat, ist es von den beiderseitigen Regierungen genehmigt worden. Die
Auswechselung der Genehmigungserklärungen hat stattgefunden.
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