Besondere Beilage zu Nr. 46 des Reichs-Gesetzblatts.
Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der
Eichgebührentaxe.
Vom 1. August 1910.
Auf Grund des Artikels 18 der Maß- und Gewichtsordnung erläßt die Normal-
Eichungskommission folgende Vorschriften.
Artikel 1.
Eichung von Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten.
Die Bekanntmachung vom 1. Oktober 1905 Artikel 3 Reichs-Gesetzbl. 1905,
Beilage zu Nr. 43) wird dahin ergänzt, daß zwei metallene Meßwerkzeuge ohne
Einteilung= und von gleicher Größe mit unterer und oberer Hahnbegrenzung zu
einem Meßwerkzeug mit zwei Meßkammern vereinigt werden dürfen, so daß Zu-
und Abflußeinrichtung für beide Meßkammern gemeinsam sind und gleichzeitig
die eine Kammer sich entleert, während die andere sich füllt. Die Füllung muß
schneller vor sich gehen als die Entleerung.
Zur Berichtigung der Meßkammern sind besondere Justierkörper zulässig.
Diese müssen aus Metall und ohne Hohlräume verfertigt sein. Ist ein Zähl-
werk angebracht, so muß der Maßkörper die Bezeichnung tragen: „Zählwerk
nicht geeicht“.
Die Stempelung erfolgt an den Justiervorrichtungen, an den Deckplatten
der Schaugläser, an der Verbindung von Maßkörper und Hahn sowie überall
da, wo es zur Sicherung der Verbindung der den Maßraum bestimmenden
Teile erforderlich ist.
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