Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

II 
Artikel 2. 
Zusatz zur Eichgebührentaxe. 
Für die laut Artikel 1 zur Eichung zugelassenen Meßwerkzeuge werden an 
Eichgebühren erhoben: 
  
  
  
A B C 
»s-- für die für Prüfung 
für die Eichung Berichtigung ohne Stempelung 
.Dif. Dhf. .f. 
für Meßwerkzeuge mit 
zwei Kannen zu je 1 Liter . 3 — — — 1 50 
"U " 2 3 — — 1 50 
* 5 3.— – — 1 50 
10 5 — — 2 50 
20 5 — — — 2 50 
  
  
  
  
  
Artikel 3. 
Eichung von Milchmaßen. 
Die im Artikel 5 der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1905 (Reichs- 
Gesetzbl. 1905, Beilage zu Nr. 43) veröffentlichten Vorschriften über Eichung von 
Milchmaßen werden im § 2 Nr. 2 dahin erweitert, daß Einteilungsmarken der 
Innenskalen auch durch strichartig oder kegelförmig aus der Skala getriebene Er- 
höhungen gebildet werden dürfen. 
Artikel 4. 
Eichung von Nahmenmaßen. 
Die Nr. V des §& 28 der Eichordnung erhält folgende Fassung: 
„V. Rahmen- oder Aufsetzmaße, deren Raumgehalt zwischen den 
beiden offenen Randebenen ein Hektoliter oder ein ganzes Vielfache 
eines Hektoliter beträgt."“ 
Artikel 5. 
Eichung von Gewichten. 
1. Betreffend die Kanten eiserner Gewichte. 
§ 39 Ziffer 1 der Eichordnung erhält folgenden Zusatz: 
Bei den eisernen Gewichten zu 50 und 20 Kilogramm sollen die 
Kanten schwach abgerundet sein.
	        
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