II
Artikel 2.
Zusatz zur Eichgebührentaxe.
Für die laut Artikel 1 zur Eichung zugelassenen Meßwerkzeuge werden an
Eichgebühren erhoben:
A B C
»s-- für die für Prüfung
für die Eichung Berichtigung ohne Stempelung
.Dif. Dhf. .f.
für Meßwerkzeuge mit
zwei Kannen zu je 1 Liter . 3 — — — 1 50
"U " 2 3 — — 1 50
* 5 3.— – — 1 50
10 5 — — 2 50
20 5 — — — 2 50
Artikel 3.
Eichung von Milchmaßen.
Die im Artikel 5 der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1905 (Reichs-
Gesetzbl. 1905, Beilage zu Nr. 43) veröffentlichten Vorschriften über Eichung von
Milchmaßen werden im § 2 Nr. 2 dahin erweitert, daß Einteilungsmarken der
Innenskalen auch durch strichartig oder kegelförmig aus der Skala getriebene Er-
höhungen gebildet werden dürfen.
Artikel 4.
Eichung von Nahmenmaßen.
Die Nr. V des §& 28 der Eichordnung erhält folgende Fassung:
„V. Rahmen- oder Aufsetzmaße, deren Raumgehalt zwischen den
beiden offenen Randebenen ein Hektoliter oder ein ganzes Vielfache
eines Hektoliter beträgt."“
Artikel 5.
Eichung von Gewichten.
1. Betreffend die Kanten eiserner Gewichte.
§ 39 Ziffer 1 der Eichordnung erhält folgenden Zusatz:
Bei den eisernen Gewichten zu 50 und 20 Kilogramm sollen die
Kanten schwach abgerundet sein.