VI
2. § 67,₁₁ wird durch folgenden Zusatz ergänzt:
„Bei allen Federwagen von 500 Kilogramm und darüber
ist die Federeinrichtung durch Stempelung des Umschlußkastens zu
sichern."
III. Bei bereits geeichten Federwagen von 500 Kilogramm und mehr,
welche noch nicht mit einer temperaturfreien Federeinrichtung versehen sind, ist
von der Erfüllung der Bestimmung dieses Artikels unter I., § 2 Nr. 6, bis
zum 31. Dezember 1920 abzusehen.
Artikel 7.
Abänderung der Eichgebührentaxe.
An Stelle der Bestimmungen der Eichgebührentaxe vom 28. Dezember 1884
unter Abschnitt VIB, IIIa und des Artikel 11 der Bekanntmachung vom
1. Oktober 1905 (Reichs-Gesetzbl. 1905, Beilage zu Nr. 43) treten die folgenden
Bestimmungen:
Wagen für Reisegepäck und für Stückgüter im Verkehre der Eisen-
bahn sowie Wagen für Dostpäckereien ohne angegebenen Wert.
Wagen für eine größte zulässige Last
von 250 Kilogramm und weniger 1,50 Mark,
" mehr als 250 bis 750 Kilogramm . . . . . . 3,00 "
" " " 750 Kilogramm. ....... . .. .. 4,00 "
Für Prüfung ohne Stempelung werden die in der vorstehenden
Tabelle festgesetzten Eichgebühren zur Hälfte erhoben.
Berlin-Charlottenburg, den 1. August 1910.
Kaiserliche Normal-Eichungskommission.
v. Sydow.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.