Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

B. 
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2. Folgende unter Staatsverwaltung stehende Privateisenbahnstrecken: 
a) Orehoved—Gijedser; 
b) Aalestrup—-Viborg; 
c) Soro-Vedde. 
Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
wärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Deutscher Verwaltungen. 
3. Die von den Königlich Preußischen Staatsbahnen betriebene Strecke von 
der deutsch-dänischen Grenze bei Farris bis Vamdrup. 
4. Die in Gemeinschaft mit den Großherzoglich Mecklenburgischen Staats- 
bahnen betriebene Dampffährenverbindung Gjedser—-Warnemünde. 
II. Schwedischer Verwaltungen. 
5. Die von den dänischen Staatseisenbahnen gemeinschaftlich mit den 
schwedischen Staatseisenbahnen betriebene Dampffährenstrecke zwischen dem 
Freihafen Kopenhagen und Malme. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von dänischen Verwaltungen 
im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 138. 
Schweden, Ziffer 57. 
  
  
Frankreich. 
A. Von französischen Verwaltungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken. 
Die Linien von allgemeiner Bedeutung: 
1. Der Nordbahn. 
2. Der Ostbahn einschließlich der für Rechnung der Konzessionäre betriebenen 
Linien, nämlich der Linie von Wassy nach Saint-Dizier und der Lokal- 
bahnlinien des Departements der Ardennen (Carignan nach Messempre, 
Monthermé nach Monthermé [Laval-Dieul, Vrigne-Meuse nach Vrigne- 
aux. Bois), von Rambervillers nach Charmes, von Igney-oricourt nach 
Blämont und Cirey. 
3. Der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn, einschließlich der für Rechnung der 
Konzessionäre betriebenen Linie des alten Hafens in Marseille und der- 
jenigen von Arles nach Saint-Louis.
	        
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