Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

XXIIH 
angebracht sein, dessen obere Fläche in der Ebene des Randes liegt und dessen 
Mute durch eine eiserne Stütze mit dem Boden verbunden ist. 
Auch die kleineren Maße bis einschließlich 10 Liter abwärts können mit 
einem Stege verseben sein. 
11. Die Handhaben bei Spanmaßen müssen so befestigt sein, daß ihre 
flachen Enden nach entgegengesetzten Seiten liegen und nicht den nämlichen 
Faserlauf treffen. Die Verbindungsstelle des Spanes muß durch eine der Hand- 
haben üuberdeckt oder etwa in der halben Höhe des Maßes noch durch einen 
besonderen Niet gesichert sein. « 
12. Bei den Daubenmaßen müssen die Dauben einzeln mit den um- 
gelegten eisernen Bändern durch Niete oder Nägel verbunden sein. Daubenmaße 
von 5 Liter abwärts dürfen mit hölzernen Reifen an Stelle der eisernen Bänder 
umlegt und gebunden sein. 
57. 
Bezeichnung. 
Der Raumgehalt der Hohlmaße von 100 und 50 Liter ist nach Hektoliter, 
der der kleineren Maße nach Liter zu bezeichnen, und zwar mit dem aus- 
geschriebenen Worte oder den Abkürzungen hl, Lv. 
658. 
Fehlergrenzen. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
bei Maßen von 
100 Litr. 400 Kubikzentimeter 
50 „„ .. 200 
20 ... 100 
10 JAJ+AJ 50 v 
5 EEEEEE 25 v 
2 22 10 - 
1und O,s Liter. .... ... 5 "„ 
0,2 und 01 I2 2 v 
0os Liter 1 » 
¼ 99 . 2, 
59. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt über der Bezeichnung dicht unter dem Rande, 
bei Spanmaßen mit Beschlag dicht unter dem Beschlage des Randes. 
2. Die hölzernen Maße erhalten einen zweiten Stempel auf der inneren 
Bodenfläche und die Spanmaße ohne unteren Beschlag noch einen weiteren 
Stempel unter der Bezeichnung, der womöglich zugleich Boden und Wand trifft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.