Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

XXIX 
zelnen Rahmenstücke sowie an allen Teilmarken, die eine zulässige 
Maßgröße abgrenzen, 
bei den kleinen Meßrahmen neben der Bezeichnung und an den oberen 
Enden der seitlichen Rahmenstücke. 
2. Das Jahreszeichen wird bei den großen Meßrahmen dem Stempel- 
zeichen beigefügt, das sich auf dem unteren Rahmenstück links befindet, bei den 
kleinen Meßrahmen dem Stempelzeichen neben der Bezeichnung. 
V. Gewichte. 
A. Handels= und Präzisionsgewichte. 
74. 
Zulässige Gewichtsgrößen. 
Zulässig sind Handels= und Präzisionsgewichte von 
50, 20, 10 Kilogramm 
5 2) 1 
500, 250, 200, 125, 100 Gramm 
50. 20, 10 „ 
5, 2, 1 v 
außerdem Präzisionsgewichte von 
500, 200, 100 Milligramm 
50, 20, 10 » 
5 2, 1 * 
75. 
Material. 
Zulässig sind: 
Neusilber für Gewichte bis einschließlich 10 Milligramm abwärts, 
Messing und Rotguß für Gewichte bis einschließlich 1 Gramm ab- 
wärts, Eisen für Handelsgewichte bis einschließlich 500 Gramm abwärts 
und für die Handelsgewichte von 200 und 100 Gramm sowie für 
Präzisionsgewichte bis einschließlich 5 Kilogramm abwärts; ferner Alu- 
minium für die Gewichte von 500 Milligramm abwärts und Platin 
für die Gewichte von 500 bis einschließlich 10 Milligramm. 
An Stelle der genannten dürfen auch andere Metalle von annähernd 
gleichen Eigenschaften verwendet werden. 
& 7°6. 
Gestalt. 
1. Die Körper der Gewichte von 50 Kilogramm bis 1 Gramm sollen die 
Form eines geraden Zylinders von folgenden Abmessungen haben:
	        
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