Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Der Orléansbahn. 
Der Südbahn. 
u Der Staatsbahnen, einschließlich der für Rechnung des Departements 
Indre-et-Loire betriebenen Lokalbahn von Ligré-Rivière nach Richelieu. 
Der beiden Ringbahnen von Paris, einschließlich der strategischen Linie 
von Valenton nach Massy-Palaiseau. 
Der Gesellschaft für Departemental-Eisenbahnen. 
DerEisenbahngesellschaft von Somain nach Anzin und bis zurbelgischen Grenze. 
Der Gesellschaft des Medoc. 
Die Linien von lokaler Bedeutung: 
Der Gesellschaft für Departemental-Eisenbahnen. 
Von Marlieux nach Chätillon-sur-Chalaronne. 
Von Castelnau nach Margaux und von Pauillac nach Port des Pilotes 
(Gesellschaft des Medoch. 
Babustrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
wärtiger Derwaltungen befinden. 
I. Belgischer Verwaltungen. 
Die von der Belgischen Staatsbahnverwaltung betriebenen Strecken 
von der belgisch-französischen Grenze: 
bei Doische bis Givet. 
bei Abeele bis Hazebrouck. 
Die von der Belgischen Nordbahn betriebene Strecke von der französisch- 
belgischen Grenze bei Heer-Agimont bis Giret. 
Die von der Eisenbahngesellschaft von Chimay betriebene Strecke von 
der französisch-belgischen Grenze bei Momignies bis Anor. 
II. Deutscher Verwaltungen. 
Die der französischen Ostbahn gehörigen, von den Reichseisenbahnen 
in Elsaß-Lothringen mitbetriebenen Strecken von der deutsch- 
französischen Grenze: 
bei Altmünsterol bis Petit-Croix. 
bei Deutsch Avricourt bis Igney-Aoricourt. 
bei Chambrey bis Monecel. 
bei Novéant bis Pagny-fur-Moselle. 
bei Amanweiler bis Batilly. 
bei Fentsch bis Audun-le-Roman. 
III. Schweizerischer Verwaltungen. 
Die von den Schweizerischen Bundesbahnen betriebenen Strecken 
von der französisch-schweizerischen Grenze: 
bei Delle bis ODelle. 
bei Vallorbe bis Pontarlier. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1911. 17
	        
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