Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

XXXII 
Der Raum der Justierhöhlung muß hinreichen, um außer der für die 
Berichtigung erforderlichen Zulage noch mindestens den vierzigfachen Betrag der 
vorgeschriebenen Fehlergrenze in feinem Bleischrot von höchstens 3 Millimeter 
Durchmesser aufzunehmen. 
7S. 
Bezeichnung. 
Die Masse ist bei den Gewichten nach Kilogramm, Hektogramm, Gramm 
oder Milligramm zu bezeichnen, und zwar ausschließlich mit den Abkürzungen 
kg, hg, g, mg. Die Bezeichnung erfolgt bei den Gewichten bis 1 Kilogramm 
abwärts nach Kilogramm, bei den Gewichten von 500 Gramm nach Kilogramm, 
Hektogramm oder Gramm, bei den Gewichten von 200 und 100 Gramm nach 
Hektogramm oder nach Gramm, bei den Gewichten von 250 und 125 Gramm 
sowie von 50 bis 1 Gramm nach Gramm, bei den Gewichten von 500 bis 
1 Milligramm nach Milligramm. 
Bei den Gewichten von 50 Milligramm abwärts kann die Bezeichnung 
mg fortbleiben. 
Die Bezeichnung darf auf dem Mantel, auf der oberen Fläche oder auf 
dem Knopfe angebracht, sie darf aufgeschlagen, ein= oder aufgegossen oder einge- 
schnitten sein. Sie muß bei allen Gewichten so angebracht sein, daß für die 
Stempelung hinreichender Raum freibleibt. Andere Kennzeichnungen irgendwelcher 
Art sind nicht zulässig. 
8 79. 
Fehlergrenzen. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
1. bei Handelsgewichten von 
50 Kilogramm ..... .. . ... ... ........ .. . .. 5 Gramm 
20 -........................... 4 
10 v........................... 2,5 !- 
» 5 )........................... 1 5•25 * 
2 v........................... 0,oo-p 
« 1 -.........................» 0,40 v 
500Gramm.............................. 250 Milligramm 
250 222II 125 " 
200 ».............................. 100 5 
125 v.............................. 70 
100 -.............................. 60 
50 ..... .... .................... 50 » 
20 p.............................. 30 
10 v.............................. 20 » 
5 v.............................. 16 
2 ......................... .. 12 
1 -.............................. 10 *
	        
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