Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

XXXV 
100 Mark .......... ...... ..... .. .. .. 20 Milligramm 
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886. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt bei der Neueichung auf der oberen Fläche, bei der 
Nacheichung auf dieser, und wenn dort kein Platz mehr vorhanden ist, auf dem 
Boden. 
VI. Wagen. 
A. Handelswagen. 
" 87. 
Zulässige Gattungen. 
Zulässig sind nur Hebelwagen mit Gewichtswirkung, und zwar: 
I. Wagen, bei denen die Last durch Gegengewichte an unveränderlichem 
Hebelarm aufgewogen wird. 
A. Gleicharmige Wagen. Die Last wird durch ein gleich schweres Gegen- 
ewicht aufgewogen. 
B. Ungleicharmige Wagen (Dezimal= und Zentesimalwagen). Die Last 
wird durch den zehnten oder den hundertsten Teil ihres Gewichts auf- 
gewogen. 
II. Laufgewichtswagen. Die Last wird durch Gegengewichte an veränder- 
lichen Hebelarmen (Laufgewichte und Skalen) aufgewogen. 
Die Wagen können aus einem Hebel — einfache Wagen — oder aus 
mehreren Hebeln — zusammengesetzte Wagen — bestehen. 
Man bezeichnet sie als Balkenwagen ohne oder mit Laufgewicht, wenn 
die Lasten hängend unterhalb der tragenden Achsen und die Gegengewichte gleich- 
falls hängend unterhalb der tragenden Achsen sich befinden oder als Laufgewichte 
ausgebildet sind. 
Man bezeichnet sie als Brückenwagen ohne oder mit Laufgewicht, wenn 
die Lasten oberhalb tragender Achsen und die Gegengewichte hängend unterhalb 
der tragenden Achsen oder oberhalb tragender Achsen sich befinden oder als Lauf- 
gewichte ausgebildet sind. 
Hiernach sind die folgenden Gattungen von Handelswagen zulässig: 
1. Gleicharmige Balkenwagen (einfache gleicharmige Balkenwagen), 
2. oberschalige oder Tafelwagen (gleicharmige Brückenwagen), 
3. einfache ungleicharmige Balkenwagen, 
4. zusammengesetzte ungleicharmige Balkenwagen, 
  
  
  
  
  
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