XXXVII
9. Schneiden müssen in ihren Trägern, feste Pfannen in ihren Lagern
dauerhaft und unverrückbar eingesetzt sein. Etwaige Bindemittel müssen aus
einem Material bestehen, das Metall nicht angreift und eine dauernde Sicherheit
für ausreichende Härte und Beständigkeit bietet. Spielende Pfannen dürfen
nur bei ungleicharmigen Wagen sowie an den Endachsen solcher gleicharmiger
Balkenwagen angewendet werden, deren größte zulässige Last mindestens 50 Kilo-
gramm beträgt.
10. Der Schneidenwinkel soll etwa 90 Grad betragen, wenn die Schneide
einen großen Druck auszuhalten hat; bei kleinerem Drucke darf er entsprechend
kleiner sein, indessen soll er bei einem Drucke von 50 Kilogramm noch etwa
60 Grad betragen.
11. Die an einem Hebel befestigten Schneiden müssen gleichgerichtet und
so zueinander gestellt sein, daß die von einer Gleichgewichtslage aus in
Schwingungen versetzte Wage bei allen zulässigen Belastungen in diese Lage
wieder zurückkehrt.
12. Vorrichtungen, die es ermöglichen, die Längen der Hebelarme oder
die Lage des Schwerpunkts des Hebelsystems unachtsam oder absichtlich leicht zu
verändern, sind unzulässig. · «
13. Durch die Gestalt der Pfanne und der benachbarten Teile oder
nötigenfalls durch besondere Vorkehrungen soll dafür gesorgt sein, daß die Pfanne
nicht leicht durch Zufälligkeiten von der Schneide herabgleiten kann.
14. Ungleicharmige Brückenwagen (ohne oder mit Laufgewicht) müssen
mit einer Feststellvorrichtung am Gegengewichtshebel versehen sein. Festfunda-
mentierte Brückenwagen sowie Brückenwagen für eine größte zulässige Last von
10 000 Kilogramm und darüber müssen außerdem eine gesonderte Entlastungs-
vorrichtung haben, die ihr Hebelsystem vor den beim Aufbringen der Lasten statt-
findenden Stößen bewahrt. Zulässig ist die Betätigung beider Vorrichtungen
durch einen Hebel oder eine Kurbel. Bei Brückenwagen, die ihrer Einrichtung
oder Aufstellung nach Gewähr für die stoßfreie Zuführung der Last bieten, darf
von der Entlastungsvorrichtung abgesehen werden.
15. Bei zusammengesetzten Wagen darf die Hebelverbindung durch gleich-
armige oder ungleicharmige Hebel hergestellt sein.
16. Bei festfundamentierten Wagen sollen die Gruben, wenn die Wagen
in solche eingebaut sind, leicht zugänglich, entwässert und hinreichend hoch sein,
um die Besichtigung der eingedeckten Teile auch während der Belastung ohne
besondere Beschwerlichkeit zu gestatten.
89.
Gleicharmige Wagen (§ 87, 1 und 2).
1. Die Arme einer gleicharmigen Wage dürfen keine ersichtlichen Ver-
schiedenheiten der Gestalt zeigen, doch ist eine einseitige Gabelung nicht unzulässig.
Kleinere durch die besondere Ausführungsform bedingte Abweichungen sind nur
zulässig, wenn sie von der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission veröffentlicht