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Die Einteilung muß mit einer Nullmarke beginnen, jedoch braucht bei den
einfachen Balkenwagen mit abnehmbarem Laufgewichte (6 92) eine Nullmarke
nicht vorhanden zu sein, wenn die unbelastete Wage ohne Laufgewicht für sich
im Gleichgewicht ist. Hat eine Wage dieser Art zwei Schneiden zum Auf-
hängen, so braucht Gleichgewicht nur stattzusinden, wenn sie an der zur Be-
zutung für die geringeren Belastungen bestimmten Schneide gufgehängt ist.
. Die Skalen dürfen keine ersichtlichen Einteilungsfehler zeigen; der
kleinste Abstand zweier benachbarter Einteilungsmarken muß mindestens 2 Milli-
meter betragen. #
3. Die Verschiebbarkeit der Laufgewichtseinrichtung muß eine stetige sein.
Sind indessen mehrere Laufgewichte mit gesonderten Skalen vorhanden, so dürfen
die Skalen mit Ausnahme der die kleinsten Gewichtsunterschiede angebenden
Nebenskale zur Erleichterung und Sicherung der Einstellung der Laufgewichte auf
die entsprechenden Hebellängen mit Einschnitten von Ferignteter Form (Kerben und
dergleichen), die Laufgewichte mit zugehörigen Einfallvorrichtungen (Zähnen und
dergleichen) versehen sein. Reichen diese Einschnitte bis zur Kante der Teilfläche,
so dürfen sie nur in der Verlängerung der Skalenstriche liegen. Zu sedem Ein-
schnitt muß ein entsprechender Skalenstrich vorhanden sein, auch muß die Anzahl
der Einschnitte und Skalenstriche gleich sein.
4. Verschiedene Skalen für dasselbe Laufgewicht dürfen nicht auf der gleichen
Seitenfläche des Gegengewichtshebels angebracht sein. —
5. Die zur Ablesung der Skale vorhandene Einrichtung (Ablesungsmarke)
muß so beschaffen sein, daß die Ablesung der Gewichtsangabe nicht durch Neben-
umstände, auch nicht durch verschiedene Stellung des Auges beeinflußt werden kann.
6. Die Laufgewichte sollen aus den gleichen Metallen bestehen, die für
Gewichte vorgeschrieben sind. Sie dürfen keine ohne Anwendung von Werk-
Fn zugänglichen Vorrichtungen zur Tarierung und Gewichtsberichtigung ent-
alten.
7. Die Laufgewichtseinrichtung muß derart sein, daß sie die Unveränder-
lichkeit der Massenverteilung gewährleistet. Ihr Schwerpunkt soll, soweit das
Laufgewicht nicht mittels hängen auf einer Stahlschneide ruht (§ 92 Nr. 1)
in möglichst geringem Abstande von der durch die beiden Schneiden des Gegen-
ewichtshebels gehenden Ebene liegen und nur gleichgerichtet zu dieser Ebene sich
ewegen. Die Laufgewichtseinrichtung soll daher den Gegengewichtshebel um-
schließen, doch sind auch Anordnungen mulilsig bei denen sie in dem dann hülsen-
artig geformten Gegengewichtshebel liegt und in ihm verschiebbar ist, oder bei
denen die Skale selbst als Laufgewicht dient und in dem hülsenartigen Lasthebel
beweglich angebracht ist.
8. Größere Laufgewichte dürfen selbst Träger eines oder mehrerer Neben-
laufgewichte mit Skale oder bloß beweglicher, eingetellter Schieber und dergleichen
sein. Jedoch dürfen Schieber, die in dem Hauptlaufgewichte selbst ihre Führung
huben, keine Veränderung in dessen Lage verursachen, wenn man sie in ihre
äußersten Stellungen bringt. ·