Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

XI.II 
B. Wagen für besondere Zwecke. 
I. Präzisionswagen. 
97. 
Zulässige Gattungen. 
Zulässig sind nur gleicharmige Balkenwagen. 
98. 
Einrichtung. 
1. Für Präzisionswagen gelten die gleichen Vorschriften wie für die ent- 
sprechenden Handelswagen mit der Maßgabe, daß die Drehungseinrichtungen 
möglichst vollkommen ausgeführt und die Schwingungen der Wage vor allen 
Reibungen und Klemmungen besonders sorgfältig gesichert sein müssen. Auch 
dürfen die Balkenenden nicht verzweigt sein. 
2. Der Wagebalken soll sowohl für sich allein als auch mit den Schalen im 
Gleichgewicht sein. Für die Herstellung der Schneiden und Pfannen darf außer 
Stahl auch anderes geeignetes Material z. B. Achat benutzt werden. 
3. Zur Veränderung der Empfindlichkeit dürfen auf der Zunge oder auf 
einem in der Halbierungsebene des Balkens über der Mittelschneide senkrecht an- 
gebrachten Arme besondere Einrichtungen in Gestalt von Schraubenmuttern, 
Stellringen und dergleichen vorgesehen sein. Derartige Einrichtungen dürfen nicht 
leicht abnehmbar sein. 
99. 
Fehlergrenzen. 
1. Die Empfindlichkeit der Wagen muß hinreichend sein, daß nach Auf- 
bringung der größten zulässigen Last Gewichtszulagen in den folgenden Bruch- 
teilen der für gleicharmige Wagen (6 95) festgesetzten Zulagen noch einen deut- 
lichen bleibenden Ausschlag ergeben, und zwar bei Wagen mit einer größten zu- 
lässigen Last von 
10 Gramm und weniier die Hälfte, 
mindestens 20 Gramm und weniger als 5 Kilogramm ein Viertel, 
5 Kilogramm und der .. ein Fünftel, 
ferner bei den Wagen von mindestens 10 aber nicht 
mehr als 20 Gramm . . . ... ... ........ . ... 10 Milligramm. 
2. Hinsichtlich der Anforderungen an die Empfindlichkeit nach Aufbringung 
des zehnten Teiles der größten zulässigen Last sowie an die Richtigkeit der 
verhältnisse finden die Bestimmungen für Handelswagen (§ 95 Nr. 2) Anwendung 
unter Berücksichtigung der unter Nr. 1 vorgeschriebenen Zulagen. 
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