Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

XLIV 
8 100. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt bei der Neueichung auf dem Balken, bei der Nach- 
eichung auf einem an geeigneter Stelle angebrachten Zinntropfen oder auf einer 
Plombe. Nur bei den Wagen mit einer größten zulässigen Last von 20 Gramm 
und weniger unterbleibt bei der Nacheichung jede Stempelung. « 
II. Selbsttätige Wagen. 
101. 
Zulässige Gattungen. 
1. Selbsttätige Balkemwagen mit oder ohne Registrierung. Die Last 
wird ganz oder zum größten Teil durch geeichte Gewichtsstücke auf der Gewichts- 
schale aufgewogen. Die Füllung der zur Aufnahme der Last dienenden Ein- 
richtung mit bestimmten, dem Gesamtbetrage der geeichten Gewichtsstücke auf der 
Gewichtsschale mindestens entsprechenden Gewichtsmengen eines von oben zu- 
geführten Materials erfolgt völlig selbsttätig. 
A. Selbsttätige Balkenwagen mit selbsttätiger Entleerung. Sie müssen 
eine Lastschale haben, die sich durch Kippen, Drehen, Offnen einer Klappe ufw. 
entleert. Die Entleerung erfolgt entweder völlig selbsttätig, oder sie geschieht 
durch selbsttätig oder von Hand bewirkte Auslösung und Hemmung einer 
besonderen Einrichtung. 
B. Selbsttätige Balkenwagen ohne selbsttätige Entleerung. Sie haben in 
der Regel keine besondere Lastschale, sondern die Einrichtung zur Aufnahme der 
Last (Sack, Korb usw.) wird vor jedesmaliger Wägung leer an den Lastträger 
gehängt und nach beendeter Füllung und Wägung mit der Last wieder ab- 
genommen. · 
Selbsttätige Balkenwagen sind zulässig: 
a) für pulver- und sandförmige sowie körnige, freirollende, nichtklebende, 
auch für schwerfließende Materialien und sonstige Erzeugnisse für eine 
größte zulässige Last von · 
0,s,1,2,3,4,5Kilogramm, 
10, 15, 20, 25, 30, 40, 50, 60 Kilogramm, 
75, 100, 125, 150, 200, 250 Kilogramm usw. in Abstufungen 
von je 50 Kilogramm; 
b) für stückige Materialien, und zwar 
für kleinstüickige Materialien für eine größte zulässige Last von 
50 Kilogramm und mehr, 
für großstückige Materialien für eine größte zulässige Last vo#n 
250 Kilogramm und mehr, 
in Abstufungen von je 50 Kilogramm.
	        
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