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Stempelung.
Die Stempelung erfolgt bei der Neueichung auf dem Balken, bei der Nach-
eichung auf einem an geeigneter Stelle angebrachten Zinntropfen oder auf einer
Plombe. Nur bei den Wagen mit einer größten zulässigen Last von 20 Gramm
und weniger unterbleibt bei der Nacheichung jede Stempelung. «
II. Selbsttätige Wagen.
101.
Zulässige Gattungen.
1. Selbsttätige Balkemwagen mit oder ohne Registrierung. Die Last
wird ganz oder zum größten Teil durch geeichte Gewichtsstücke auf der Gewichts-
schale aufgewogen. Die Füllung der zur Aufnahme der Last dienenden Ein-
richtung mit bestimmten, dem Gesamtbetrage der geeichten Gewichtsstücke auf der
Gewichtsschale mindestens entsprechenden Gewichtsmengen eines von oben zu-
geführten Materials erfolgt völlig selbsttätig.
A. Selbsttätige Balkenwagen mit selbsttätiger Entleerung. Sie müssen
eine Lastschale haben, die sich durch Kippen, Drehen, Offnen einer Klappe ufw.
entleert. Die Entleerung erfolgt entweder völlig selbsttätig, oder sie geschieht
durch selbsttätig oder von Hand bewirkte Auslösung und Hemmung einer
besonderen Einrichtung.
B. Selbsttätige Balkenwagen ohne selbsttätige Entleerung. Sie haben in
der Regel keine besondere Lastschale, sondern die Einrichtung zur Aufnahme der
Last (Sack, Korb usw.) wird vor jedesmaliger Wägung leer an den Lastträger
gehängt und nach beendeter Füllung und Wägung mit der Last wieder ab-
genommen. ·
Selbsttätige Balkenwagen sind zulässig:
a) für pulver- und sandförmige sowie körnige, freirollende, nichtklebende,
auch für schwerfließende Materialien und sonstige Erzeugnisse für eine
größte zulässige Last von ·
0,s,1,2,3,4,5Kilogramm,
10, 15, 20, 25, 30, 40, 50, 60 Kilogramm,
75, 100, 125, 150, 200, 250 Kilogramm usw. in Abstufungen
von je 50 Kilogramm;
b) für stückige Materialien, und zwar
für kleinstüickige Materialien für eine größte zulässige Last von
50 Kilogramm und mehr,
für großstückige Materialien für eine größte zulässige Last vo#n
250 Kilogramm und mehr,
in Abstufungen von je 50 Kilogramm.