Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

XLV 
2. Selbsttätige Laufgewichtswagen mit oder ohne Registrierung. Die Last 
wird teilweise oder ganz durch eine selbsttätig in Bewegung gesetzte Laufgewichts- 
einrichtung aufgewogen. 
C. Balken= und Brückenwagen (ohne Laufgewicht oder mit Laufgewicht 
und Skale) mit besonderem selbsttätigen Laufgewicht. Der Teil der größten 
zulässigen Last, der den Gesamtbetrag der Gewichtsmenge oder die Angabe des 
Laufgewichts auf der Gewichtsseite überschreitet, wird durch eine selbsttätig in 
Bewegung gesetzte besondere Laufgewichtseinrichtung (Hilfslaufgewicht) aufgewogen. 
Dieser Teil darf die Hälfte der größten zulässigen Last nicht überschreiten. 
Zulässig sind auch Wagen, bei denen nicht ein Teil der Nutzlast, sondern 
ein veränderlicher Teil der Tara durch ein selbsttätiges Laufgewicht ausgeglichen 
wird. Dieser Teil darf ein Fünftel der größten zulässigen Last der Wage nicht 
überschreiten (Wagen mit selbsttätigem Taralaufgewicht). 
D. Selbsttätige Balken= und Brückenwagen mit Laufgewicht und Skale. 
Der gesamte Betrag der größten zulässigen Last wird durch eine selbsttätig in 
Bewegung gesetzte Laufgewichtseinrichtung aufgewogen. 
Selbsttätige Laufgewichtswagen sind nur zulässig für Kohle, Erze und 
ähnliche Materialien für eine größte zulässige Last von 200 Kilogramm und 
darüber. 
102. 
Gestalt und Einrichtung der selbsttätigen Balkenwagen (§ 101 Nr. 1). 
1. Zulässig sind als selbsttätige Balkenwagen bei einer größten zulässigen 
Last bis zu 500 Kilogramm nur gleicharmige Balkenwagen, bei einer größten 
zulässigen Last von 500 Kilogramm und darüber gleicharmige oder ungleich- 
armige Balkenwagen. 
2. Die Wage muß den für Balkenwagen (Handelswagen) gleicher Art 
vorgeschriebenen Anforderungen genügen, jedoch kann das Zwischengehänge ( 88 
Nr. 5) fortfallen, auch dürfen spielende Pfannen bei Wagen jeder Tragfähigkeit 
angewendet werden. 
Zur Beseitigung aller seitlichen Schwankungen der Lastträger darf eine 
Lenkerstange von der Länge und Richtung des Lastarms des Balkens angebracht 
sein, durch welche die Lastträger mit dem Gestelle beweglich verbunden werden. 
Die Lenkerstange (Gegenlenker) muß so weit vom Balken entfernt sein, als sie 
selbst lang ist, und muß so eingerichtet sein, daß sie die wagerechten Seitendrucke 
aufnimmt. Ihre Drehungseinrichtungen müssen aus hartem Stahl von genügen- 
der Festigkeit bestehen. Auf der Rückseite der Wage darf eine zweite Lenkerstange 
angebracht sein. 
3. Die eigentliche Wage muß durch einfache Umschaltung aus der Ver- 
bindung mit den übrigen Einrichtungen gelöst werden können. Die Umschaltungs- 
einrichtung darf in ihren verschiedenen Lagen die Wirksamkeit der Wage gar 
nicht oder immer nur in der gleichen Weise beeinflussen.
	        
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