XLV
2. Selbsttätige Laufgewichtswagen mit oder ohne Registrierung. Die Last
wird teilweise oder ganz durch eine selbsttätig in Bewegung gesetzte Laufgewichts-
einrichtung aufgewogen.
C. Balken= und Brückenwagen (ohne Laufgewicht oder mit Laufgewicht
und Skale) mit besonderem selbsttätigen Laufgewicht. Der Teil der größten
zulässigen Last, der den Gesamtbetrag der Gewichtsmenge oder die Angabe des
Laufgewichts auf der Gewichtsseite überschreitet, wird durch eine selbsttätig in
Bewegung gesetzte besondere Laufgewichtseinrichtung (Hilfslaufgewicht) aufgewogen.
Dieser Teil darf die Hälfte der größten zulässigen Last nicht überschreiten.
Zulässig sind auch Wagen, bei denen nicht ein Teil der Nutzlast, sondern
ein veränderlicher Teil der Tara durch ein selbsttätiges Laufgewicht ausgeglichen
wird. Dieser Teil darf ein Fünftel der größten zulässigen Last der Wage nicht
überschreiten (Wagen mit selbsttätigem Taralaufgewicht).
D. Selbsttätige Balken= und Brückenwagen mit Laufgewicht und Skale.
Der gesamte Betrag der größten zulässigen Last wird durch eine selbsttätig in
Bewegung gesetzte Laufgewichtseinrichtung aufgewogen.
Selbsttätige Laufgewichtswagen sind nur zulässig für Kohle, Erze und
ähnliche Materialien für eine größte zulässige Last von 200 Kilogramm und
darüber.
102.
Gestalt und Einrichtung der selbsttätigen Balkenwagen (§ 101 Nr. 1).
1. Zulässig sind als selbsttätige Balkenwagen bei einer größten zulässigen
Last bis zu 500 Kilogramm nur gleicharmige Balkenwagen, bei einer größten
zulässigen Last von 500 Kilogramm und darüber gleicharmige oder ungleich-
armige Balkenwagen.
2. Die Wage muß den für Balkenwagen (Handelswagen) gleicher Art
vorgeschriebenen Anforderungen genügen, jedoch kann das Zwischengehänge ( 88
Nr. 5) fortfallen, auch dürfen spielende Pfannen bei Wagen jeder Tragfähigkeit
angewendet werden.
Zur Beseitigung aller seitlichen Schwankungen der Lastträger darf eine
Lenkerstange von der Länge und Richtung des Lastarms des Balkens angebracht
sein, durch welche die Lastträger mit dem Gestelle beweglich verbunden werden.
Die Lenkerstange (Gegenlenker) muß so weit vom Balken entfernt sein, als sie
selbst lang ist, und muß so eingerichtet sein, daß sie die wagerechten Seitendrucke
aufnimmt. Ihre Drehungseinrichtungen müssen aus hartem Stahl von genügen-
der Festigkeit bestehen. Auf der Rückseite der Wage darf eine zweite Lenkerstange
angebracht sein.
3. Die eigentliche Wage muß durch einfache Umschaltung aus der Ver-
bindung mit den übrigen Einrichtungen gelöst werden können. Die Umschaltungs-
einrichtung darf in ihren verschiedenen Lagen die Wirksamkeit der Wage gar
nicht oder immer nur in der gleichen Weise beeinflussen.