XI.IX
3. Alle selbsttätigen Wagen müssen auf einem Schilde mit dem Namen
und Wohnort des Verfertigers und einer laufenden Fabriknummer bezeichnet
sein. Bei den Wagen mit Registriereinrichtung muß das Schild sich auf der
gleichen Seite wie diese befinden. Bei den selbsttätigen Balkenwagen muß es
außerdem die Angabe des Materials oder der Materialien enthalten, für welche
die Wage bestimmt ist. Die Angabe darf mehrere Materialien nur dann um-
fassen, wenn die Reguliereinrichtung für alle angegebenen Materialien zugleich
ausreicht. Wagen ohne selbsttätige Entleerung müssen auf dem Schilde deutlich
als solche, z. B. als Bruttoabsackwagen, gekennzeichnet sein.
Bei den Wagen mit selbsttätigem Hilfslaufgewicht muß auf dem Schilde
außerdem die besondere Art der Wage (z. B. Zentesimalwage mit selbsttätigem
Laufgewichte), die größte zulässige Last, der Bereich des selbsttätigen Laufgewichts,
sowie das Mindest-Nettogewicht und der Betrag der in besonderer Weise ausge-
glichenen oder auszugleichenden Höchsttara (§ 103 Nr. 6) angegeben sein.
4. Bei den Wagen für pulver= und sandförmige sowie körnige, freirollende
nicht klebende, auch für schwerfließende Materialien und sonstige Erzeugnisse,
ferner bei den Wagen für kleinstückige Materialien mit Reguliereinrichtung ist
auf dem Schilde die Angabe hinzuzufügen: „Eine Reguliereinrichtung dient zur
Richtigstellung der Füllungen vor der Verwägung jedes besonderen Materials
vorstehender Art oder vor der Verwägung verschieden großer Füllungen.““] Bei
den Wagen für kleinstückige Materialien mit Reguliereinrichtung ist außerdem
anzugeben, für welche Stückgrößen sie bestimmt sein sollen.
6G 105.
Fehlergrenzen.
1. Für die Wage nach Ausschaltung der selbsttätigen Einrichtung:
Alle Wagengattungen müssen den für Handelswagen (6 95) vorgeschrie-
benen Anforderungen an Empfindlichkeit und Richtigkeit genügen, die selbsttätigen
Balkenwagen jedoch nur bei ihrer größten zulässigen Last.
Die selbsttätigen Balkenwagen für Füllungsregistrierung und ohne Registrie-
rung müssen außerdem nach Aufbringung der Hälfte der größten zulässigen Last
alle Anforderungen an Empfindlichkeit und Richtigkeit einhalten, die für Handels-
wagen mit einer größten zulässigen Last angeordnet sind, die dieser Hälfte ent-
spricht. «
2. Für die Wage mit der selbsttätigen Einrichtung:
a. Selbsttätige Balkenwagen.
Der Fehler von 10 regelrecht zustande gekommenen Füllungen, bei den
Wagen mit Registriereinrichtung der Fehler der Angabe der Zählwerke nach er-
folgter Registrierung dieser 10 Füllungen, und zwar bei den Wagen mit Füllungs-
registrierung und ohne Registrierung bei dem vollen Betrage und der Hälfte der
größten zulässigen Last, darf höchstens betragen «
»