Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

LIV 
& 113. 
Material. 
Zulässig ist nur durchsichtiges Glas. 
114. 
Allgemeines über Gestalt und Elnrichtung. 
1. Zulässig sind Aräometer mit und ohne Thermometer) soweit nicht die 
besonderen Vorschriften einschränkende Bestimmungen enthalten. 
2. Die Glasflächen sollen einen gleichmäßigen, zur Achse symmetrischen 
Verlauf haben. Die Thermo-Alkoholometer und die Aräometer für Mineralöle 
dürfen nur Stengel von kreisförmigem, die übrigen Aräometer auch solche von 
flachem Querschnitt haben. Beim Eintauchen soll sich das Aräometer senkrecht 
einstellen. · 
3. Die Stengelkuppe soll gleichmäßig gerundet sein und darf keine der 
Stempelung hinderlichen Erhöhungen oder Vertiefungen zeigen. 
4. Die Skalen müssen dauerhaft befestigt sein. Die Teilstriche müssen in 
Ebenen liegen, die zur Achse des Aräometers senkrecht stehen. 
5. Die Länge des kleinsten Teilabschnitts soll höchstens 6 und mindestens 
1 Millimeter betragen, wenn nicht die besonderen Vorschriften andere Bestim- 
mungen enthalten. Sie darf unter besonderen Umständen bei der aräometrischen 
Skale auch unter den Mindestbetrag, nicht aber unter 0), Millimeter hinabgehen. 
Für eine hinreichende Ubersichtlichkeit der Einteilung soll durch geeignete Abstufung 
der Strichlängen Fürsorge getroffen sein. 
6. Die Teilstriche der aräometrischen Skale müssen sich über mindestens 
ein Viertel des Stengelumfangs erstrecken. Auf der thermometrischen Skale 
sollen die Striche zu beiden Seiten der Kapillare mindestens je 1 Millimeter 
hervortreten. 
7. Der obere Rand der Aräometerskale soll mindestens 10 Millimeter, 
der oberste Teilstrich mindestens 15 Millimeter von der Stengelkuppe entfernt sein. 
Der unterste Teilstrich soll mindestens 3 Millimeter über der Stelle liegen, an 
welcher der Stengel in den Glaskörper überzugehen beginnt. 
8. Der obere Rand der Thermometerskale muß mindestens 15 Millimeter 
unter der Stelle liegen, an welcher die Verjüngung des Glaskörpers nach oben 
zu beginnt. Teilstriche darf die Skale nach unten nur bis 3 Millimeter vor 
Beginn der Biegung der Kapillare tragen. 
9. Die Aräometerskale darf bei 
a) Dichte-Aräometern nur in O01, O,ooos, O,oooꝛ und 0,oooi Einheiten 
der Dichte, 
b) Prozent. und Grad-Aräometern nur in ganze, halbe, fünftel oder 
. zehntel Prozente oder Grade 
eingeteilt sein.
	        
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