LVIII
2. an der Thermometerskale
bei Einteilung in
ganze Grade . ........ . ..... . . .. 0# Grad
halbe oder fünftel Grade „
zehntel Gradaudddeie . .... . ... n „
3. Die Einteilung beider Skalen darf keine augenfälligen Teilungsfehler
aufweisen.
123.
Stempelung.
1. Die Stempelung erfolgt mit dem Stempelzeichen unter Hinzufügung
des Reichsadlers bei den Thermo-Aräometern auf dem Körper oberbalb der
Thermometerskale, bei den Aräometern ohne Thermometer auf der Mitte des
Körpers oder oberhalb des die Aufschrift tragenden Streifens. Außerdem erhält
jedes Instrument ein Stempelzeichen auf der Kuppe des Stengels.
2. Ferner wird auf dem Glaskörper eine Nummer und das auf 5 Milli-
gramm abgerundete Gewicht des Instruments angegeben und auf dem Stengel
unmittelbar über dem obersten und unter dem untersten Teilstrich der Aräometer=
skale je ein Strich aufgeätzt, der sich mindestens über die Hälfte des Stengel-
umfangs erstreckt und mit seiner dem betreffenden Teilstrich zugekehrten Grenz-
linie in dessen Ebene fällt.
3. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen auf dem Körper beigefügt.
Zulässig ist es, auf dem Körper des Aräometers die Bezeichnungen C## (Onter-
nationaler Congreß, International Congre) oder CH(Congres International,
Congresso Internazionale) hinzuzufügen.
VIII. Gaemesler.
/l 124.
Zulässige Gattungen.
Zulässig sind nur Gasmesser, welche die hindurchgehende Gasmenge nach
metrischem Maße angeben, und zwar:
A. nasse Gasmesser, bei denen die Messung des Gases durch eine um
eine wagerechte Achse sich drehende, zum Teil in eine Flüssigkeit eintauchende Vor-
richtung (Meßtrommel) erfolgt,
B. trockene Gasmesser, bei denen die Messung des Gases durch ein System
von Kammern ohne Begrenzung durch Flüssigkeitsstände erfolgt.
l 125.
Allgemeine Einrichtung.
I1. Das Gehäuse muß aus Metall von hinreichender Stärke bestehen. Es
muß gasdicht derartig zusammengesetzt sein, daß weder die eigentlichen Meßvor-