Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

LVIII 
2. an der Thermometerskale 
bei Einteilung in 
ganze Grade . ........ . ..... . . .. 0# Grad 
halbe oder fünftel Grade „ 
zehntel Gradaudddeie . .... . ... n „ 
3. Die Einteilung beider Skalen darf keine augenfälligen Teilungsfehler 
aufweisen. 
123. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt mit dem Stempelzeichen unter Hinzufügung 
des Reichsadlers bei den Thermo-Aräometern auf dem Körper oberbalb der 
Thermometerskale, bei den Aräometern ohne Thermometer auf der Mitte des 
Körpers oder oberhalb des die Aufschrift tragenden Streifens. Außerdem erhält 
jedes Instrument ein Stempelzeichen auf der Kuppe des Stengels. 
2. Ferner wird auf dem Glaskörper eine Nummer und das auf 5 Milli- 
gramm abgerundete Gewicht des Instruments angegeben und auf dem Stengel 
unmittelbar über dem obersten und unter dem untersten Teilstrich der Aräometer= 
skale je ein Strich aufgeätzt, der sich mindestens über die Hälfte des Stengel- 
umfangs erstreckt und mit seiner dem betreffenden Teilstrich zugekehrten Grenz- 
linie in dessen Ebene fällt. 
3. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen auf dem Körper beigefügt. 
Zulässig ist es, auf dem Körper des Aräometers die Bezeichnungen C## (Onter- 
nationaler Congreß, International Congre) oder CH(Congres International, 
Congresso Internazionale) hinzuzufügen. 
VIII. Gaemesler. 
/l 124. 
Zulässige Gattungen. 
Zulässig sind nur Gasmesser, welche die hindurchgehende Gasmenge nach 
metrischem Maße angeben, und zwar: 
A. nasse Gasmesser, bei denen die Messung des Gases durch eine um 
eine wagerechte Achse sich drehende, zum Teil in eine Flüssigkeit eintauchende Vor- 
richtung (Meßtrommel) erfolgt, 
B. trockene Gasmesser, bei denen die Messung des Gases durch ein System 
von Kammern ohne Begrenzung durch Flüssigkeitsstände erfolgt. 
l 125. 
Allgemeine Einrichtung. 
I1. Das Gehäuse muß aus Metall von hinreichender Stärke bestehen. Es 
muß gasdicht derartig zusammengesetzt sein, daß weder die eigentlichen Meßvor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.