Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

1. „XV 
134. 
Bezeichnung. 
1. Der Raumgehalt der Maße ist nach Liter (§ 57) zu bezeichnen. 
2. Abgesehen von dem Wagebalken und den Gewichten müssen alle Teile 
des Probers mit einer Fabriknummer gekennzeichnet sein, sie dürfen Name und 
Wohnort des Verfertigers tragen. 
135. 
Fehlergrenzen. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
1. für die Durchschnittsangabe aus 10 mit Weizen ausgeführten Ver- 
gleichungen mit dem Normal 
bei dem Viertelliterprober .... .... 0), Gramm 
*: „ Literproben 1 - 
Außerdem dürfen die einzelnen Vergleichungen von dem Durchschnitt 
um nicht mehr als die dreifache Fehlergrenze abweichen; . 
2. für die Durchschnittsangabe aus 6 Vergleichungen mit dem Normal 
bei dem Zwanzigliterprober 
für Weizen und Roggen 20 Gramm 
: Hafer und Gerste- 40 „ 
Außerdem darf eine einzelne Füllung in einer Reihe von 5 auf- 
einanderfolgenden Füllungen mit jeder Art von dem Durchschnitt 
höchstens um 20 Gramm abveichen; 
3. für das Maß des Zwanzigliterprobers 20 Kubikzentimeter. 
136. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt mit dem Stempelzeichen für Präzisions= 
gegenstände auf dem Maße dicht an der oberen Begrenzung des Maßraumes 
über der Bezeichnung, auf der Fülleinrichtung (bei dem Füllrohr dicht am oberen 
Rande, bei dem Vorlaufkörper auf einer Stirnseite, bei dem Trichter auf einer 
Schraube, bei dem Zerstreuer auf einer angehängten Plombe), auf dem Abstreich- 
messer und auf der Gewichtsschale oder dem Taragewichte. 
2. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen auf dem Maße und auf 
dem Zerstreuer beigefügt.
	        
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