Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
5. 
— 
13. 
6.7.8.9.10.11. 
wärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Deutscher Verwaltungen. 
Die von den Großherzoglich Oldenburgischen Staatsbahnen betriebene 
Strecke von der deutsch-niederländischen Grenze bei Neuschanz bis Neuschanz. 
Die von den Königlich Preußischen Staatsbahnen betriebenen Strecken 
von der deutsch niederländischen Grenze: 
bei Borken bis Winterswyk. 
bei Bocholt bis Winterswyk. 
bei Straelen bis Venlo. 
bei Kaldenkirchen bis Venlo. 
bei Dalheim bis Vlodrop. 
Die von der Bentheimer Kreisbahn betriebene Strecke von der deutsch- 
niederländischen Grenze bei Coevorden bis Coevorden. 
II. Belgischer Verwaltungen. 
Die von der Mecheln-Terneuzen-Eisenbahngesellschaft betriebene Strecke 
von der belgisch niederländischen Grenze bei La Clinge bis Terneuzen. 
Die von der Gent-Terneuzen-Eisenbahngesellschaft betriebene Strecke 
von der belgisch-niederländischen Grenze bei Selzaete bis Terneuzen. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von niederländischen Ver- 
waltungen im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Jiffer 133, 134, 135, 136, 137. 
  
Numänien. 
A. Von rumänischen Verwaltungen betriebene Bahnen und 
11 
. Bahnstrecken. 
Königlich Rumänische Staatseisenbahnen. 
B. Bahnstrecken, welche sich im Mitbetrieb auswärtiger 
Verwaltungen befinden. 
I. Russischer Verwaltungen. 
Die von den Königlich Rumänischen Staatseisenbahnen betriebene und 
von den russischen Südwestbahnen mitbetriebene Strecke von der russisch- 
rumänischen Grenze bei Ungheni bis Rumänisch Ungheni. 
I. Österreichischer Verwaltungen. 
Die von den K. K. Österreichischen Staatsbahnen in der Richtung aus 
Österreich betriebene Strecke von der österreichisch-rumänischen Grenze bei 
Burdujeni bis Burdujeni. "
	        
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