I.XXIV
5§ 145.
Stempelung.
1. Die Stempelung erfolgt mit dem Stempelzeichen unter Hinzufügung
des Reichsadlers, und zwar bei Meßwerkzeugen ohne Einteilung in der Nähe
der Bezeichnung des Gesamtraumgehalts neben, über oder unter ihr, bei den
Meßwerkzeugen mit Einteilung an den Begrenzungsmarken. Ferner erhalten alle
Begrenzungshähne und Begrenzungsspitzen (Ablaufspitzen, Uberlaufspitzen), soweit
sie zugänglich sind, ein Stempelzeichen (ohne Adler) möglichst nahe ihrer Mün-
dung. Das Jahreszeichen wird in der Regel einem Stempelzeichen mit dem
Reichsadler beigefügt.
2. Die Maßkörper und alle zu einem Meßwerkzeuge gehörenden abnehm-
baren Teile, wie Spitzen, Hähne, Stopfen und dergleichen, werden mit einer,
und zwar der gleichen Nummer versehen.
3. Zulässig ist, das Meßwerkzeug mit der Bezeichnung C#— Inter-
nationaler Congreß, International Congress — oder C# — Congres Inter-
national, Congresso Internazionale — zu versehen.
B. Mefßwerkzeuge für chemische und physikalische Gasbestimmungen.
146.
Zulässige Meßwerkzeuge.
I. Meßwerkzeuge ohne Einteilung für eine oder für mehrere Maßgrößen:
a) Gas-Meßkugeln,
b) Gas-Pipetten,
II. Meßwerkzeuge mit Einteilung:
1. Meßwerkzeuge mit Einteilung nach Maßgrößen.
e) Gas-Meßpipetten, -
d) Gas-Büretten,
c) Gas-Meßröhren (Absorptionsröhren, Eudiometer, Nitrometer
und dergleichen).
2. Meßwerkzeuge mit Einteilung nach Längen (Zentimeter, Milli-
meter usw.).
s) Druckröhren und dergleichen.
§ 147.
Maßeinheit und Naumgehalt.
1. Hinsichtlich der Maßeinheit und der Temperatur, bei der der Naum-
gehalt der Meßwerkzeuge seinem Sollwert entsprechen soll, gelten die Vorschriften
des § 138 Nr. 1 und 2.