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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1911.
A 63.
Inhalt: Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg wegen Begründung
einer Gemeinschaft der Essigsäureverbrauchsabgabe. S. vo1. — Bekanntmachung, betreffend die
Ratifikation des Internationalen Funkenkelegraphenvertrags vom 3. November 1906 durch Persien,
den Beitritt Persiens zum Zusatzabkommen vom gleichen Tage und den Beitritt der Belgischen
Kongo-Kolonie zu beiden Abkommen. S. vos. — Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation
des am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten
und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren durch Portugal. S. 964.
(Nr. 3965.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxem-
burg wegen Begründung einer Gemeinschaft der Essigsäureverbrauchsabgabe.
Vom 15. September 1911.
In Großherzogtume Luxemburg ist durch ein öffentliches Verwaltungsreglement,
das mit dem §9 110 des deutschen Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909
und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen dem Inhalt nach überein-
stimmt, eine Verbrauchsabgabe von Essigsäure eingeführt worden. Mit Rücksicht
hierauf soll vom 1. Oktober 1909 ab zwischen dem Deutschen Reiche und dem
Großherzogtume Luxemburg eine Gemeinschaft der Essigsäureverbrauchsabgabe ein-
treten. Die Unterzeichneten,
Graf Ulrich von Schwerin, Legationsrat, außerordentlicher Gesandter
und bevollmächtigter Minister zu Luxemburg,
4 namens der Kaiserlich Deutschen Regierung,
un
Dr. Mongenast, Großherzoglich Luxemburgischer Generaldirektor der
Finanzen,
namens der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung,
haben zu diesem Zwecke, unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen,
das nachstehende Abkommen getroffen:
Artikel 1.
Für Essigsäure, die im Deutschen Reiche oder im Großherzogtume Luxem-
burg aus Holzessig oder essigsauren Salzen gewonnen worden und nach Ent.
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Ausgegeben zu Berlin den 8. Dezember 1911.