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Reichs-Gesetzblatt.
Juhalt: Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstags. S. veS. — Verordnung, betreffend
die Wahlen zum Reichstag. S. 966. "
(Nr. 3968.) Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstags. Vom 7. Dezember 1911.
Wir Wilhelm z von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2.
verordnen auf Grund des nach Artikel 24 der Verfassung des Deutschen Reichs
vom Bundesrat unter Unserer Zustimmung gefaßten Beschlusses, im Namen des
Reichs, was folgt: #
Der Reichstag wird hierdurch aufgelöst.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Primkenau, den 7. Dezember 1911.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
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(Nr. 3969.) Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. Vom 8. Dezember 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ##.
verordnen auf Grund der Vorschrift im § 14 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869,
im Namen des Reichs, was folgt:
Die Wahlen zum Reichstag sind am 12. Januar 1912 vorzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Primkenau, den 8. Dezember 1911.
L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Den Bezug des Reichs= Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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Ausgegeben zu Berlin den 8. Dezember 1911.