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82.
(Es erhalten die im 8 1 der eingangs bezeichneten Verordnung ge-
nannten Beamten
unter L. . .. . . . . . . . . .. 16 Mark,
- II . . . . . . . ... . . .. 14
» III . . .. . .. . . . . . .. 12„
:e: .. . ..... .. . . .. 11 „
:„ WW.„ 8 „
„: UU. 7 2
: VII .. 5 ao
Die Pauschvergütung der Beamten unter I bis IV erhöht sich um 2 Mark,
wenn für die ganze Strecke der Fahrpreis für die erste Eisenbahnwagenklasse
bezahlt ist, die der Beamten unter V bis VI um 1 Mark, wenn für die ganze
Strecke der Fahrpreis für die zweite Eisenbahnwagenklasse oder die erste Schiffs-
klasse bezahlt ist.
() Sind dem Beamten auf der ganzen Strecke die von ihm benutzten
Verkehrsmittel (§ 1 Abs. 1) unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden, so be-
trägt die Pauschvergütung
bei I. .. . . ... .. . ... 14,50 Mark,
» II .. . . .. . . . . . ... 12/% „
v III .............. 10,50 v
IV .............. 9,50 v
„ WW. 7 v
» VI .. . ..... .. . . .. 6 »
» VII . . . . . . . . . . . . .. 4 »
(3) Abersteigen die in den vorstehenden Absätzen festgesetzten Pauschvergütungen
diejenigen Beträge, welche den Beamten nach den sonst anzuwendenden Vorschriften
zustehen würden, so erhalten sie nur die geringeren Beträge.
83.
Die im 62 Abs. 1 bezeichneten Pauschvergütungen werden auch gewährt,
wenn der Beamte die Eisenbahn, die Kleinbahn oder das Schiff nicht benutzt
hat. Hat aber der Beamte dabei statt der Eisenbahn, der Kleinbahn oder des
Schiffes ein unentgeltlich gestelltes Verkehrsmittel benutzt, dessen Kosten aus staat-
lichen Kassen bestritten werden, so erhält er die im § 2 Abs. 2 bezeichnete Pausch-
vergütung.
6(4. .
(1)AuslagendesBeamtenfürdieBeförderungvonAkten,Kakten,Gei
räten usw., deren er zur Erledigung des Dienstgeschäfts bedarf, sowie Schnellzugs-
zuschläge werden gesondert erstattet.