Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 968 — 
82. 
(Es erhalten die im 8 1 der eingangs bezeichneten Verordnung ge- 
nannten Beamten 
unter L. . .. . . . . . . . . .. 16 Mark, 
- II . . . . . . . ... . . .. 14 
» III . . .. . .. . . . . . .. 12„ 
:e: .. . ..... .. . . .. 11 „ 
:„ WW.„ 8 „ 
„: UU. 7 2 
: VII .. 5 ao 
Die Pauschvergütung der Beamten unter I bis IV erhöht sich um 2 Mark, 
wenn für die ganze Strecke der Fahrpreis für die erste Eisenbahnwagenklasse 
bezahlt ist, die der Beamten unter V bis VI um 1 Mark, wenn für die ganze 
Strecke der Fahrpreis für die zweite Eisenbahnwagenklasse oder die erste Schiffs- 
klasse bezahlt ist. 
() Sind dem Beamten auf der ganzen Strecke die von ihm benutzten 
Verkehrsmittel (§ 1 Abs. 1) unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden, so be- 
trägt die Pauschvergütung 
bei I. .. . . ... .. . ... 14,50 Mark, 
» II .. . . .. . . . . . ... 12/% „ 
v III .............. 10,50 v 
IV .............. 9,50 v 
„ WW. 7 v 
» VI .. . ..... .. . . .. 6 » 
» VII . . . . . . . . . . . . .. 4 » 
(3) Abersteigen die in den vorstehenden Absätzen festgesetzten Pauschvergütungen 
diejenigen Beträge, welche den Beamten nach den sonst anzuwendenden Vorschriften 
zustehen würden, so erhalten sie nur die geringeren Beträge. 
83. 
Die im 62 Abs. 1 bezeichneten Pauschvergütungen werden auch gewährt, 
wenn der Beamte die Eisenbahn, die Kleinbahn oder das Schiff nicht benutzt 
hat. Hat aber der Beamte dabei statt der Eisenbahn, der Kleinbahn oder des 
Schiffes ein unentgeltlich gestelltes Verkehrsmittel benutzt, dessen Kosten aus staat- 
lichen Kassen bestritten werden, so erhält er die im § 2 Abs. 2 bezeichnete Pausch- 
vergütung. 
6(4. . 
(1)AuslagendesBeamtenfürdieBeförderungvonAkten,Kakten,Gei 
räten usw., deren er zur Erledigung des Dienstgeschäfts bedarf, sowie Schnellzugs- 
zuschläge werden gesondert erstattet.
	        
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