Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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(D Hat der Beamte auf der Dienstreise höhere Beträge aufwenden müssen, 
als die Pauschvergütung beträgt, so werden ihm die Mehrauslagen bis zur Höhe 
der Vergütung, welche nach den sonst anzuwendenden Vorschriften zu gewähren 
wäre, erstattet. Der Beamte hat zu diesem Zwecke seine Auslagen nach den 
einzelnen Arten summarisch geordnet anzugeben; eine Belegung ist nicht erforderlich. 
5. 
Diese Bestimmungen gelten nicht für Reisen, für welche an Stelle der in 
der eingangs bezeichneten Verordnung vorgesehenen Tagegelder und Fuhrkosten 
durch Kaiserliche Verordnung oder gemäß § 12 Abs. 2 oder § 13 der eingangs 
genannten Verordnung anderweitige Beträge in anderer als der in dieser Verfügung 
vorgesehenen Weise festgesetzt sind oder festgesetzt werden. 
86. 
Diese Bestimmungen gelten nicht für Reisen, die zur Erledigung von 
Dienstgeschäften im Ausland ganz oder teilweise außerhalb des Reichsgebiets aus- 
geführt werden. 
Berlin, den 30. November 1911. 
  
  
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
  
7—-—1.-..— 
(Nr. 3971.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Bayerischen Gewerbeschau 1912 in München. Vom 2. De- 
zember 1911. 
D. durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vorgesehene 
Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die im Jahre 
1912 in München stattfindende Bayerische Gewerbeschau. 
Berlin, den 2. Dezember 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Richter. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerei.
	        
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