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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1911.
68.
Jnhalt: Gesepg, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 975. — Bekanntmachung,
betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 9758. — Hausarbeitgeset.
S. e. — Geseh, betreffend die Aufhebung des Hilfskassengesetzes. S. 985. — Versicherungs-
gesetz für Angestellte. S. ös##.
(Nr. 3978.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 20. De-
zember 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen Xx.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags) für die Zeit nach dem 31. Dezember 1911, was foldgt:
Der Vundesrat wird ermächtigt, den Angehörigen und den Er-
zeugnissen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland
sowie den Angehörigen und den Erzeugnissen britischer Kolonien und
auswärtiger Besitzungen bis zum 31. Dezember 1913 diejenigen Vor-
teile einzuräumen) die seitens des Reichs den Angehörigen oder den
Exzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 20. Dezember 1911.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
(Nr. 3979.) Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom
23. Dezember 1911.
A. Grund des vorstehenden Gesetzes hat der Bundesrat beschlossen, die Geltungs-
dauer der in den Bekanntmachungen vom 11.Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 205)
und vom 24. Februar 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 459) enthaltenen Bestimmungen
für die Zeit nach dem 31. Dezember 1911 bis auf weiteres zu verlängern.
Berlin, den 23. Dezember 1911.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Reichs= Gesehbl. 1911. 162
Ausgegeben zu Berlin den 28. Dezember 1911.