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(Nr. 3980.) Hausarbeitgesetz. Vom 20. Dezember 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
E 1.
Für Werkstätten, in denen
1. jemand ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen gewerblich
beschäftigt,
2. eine oder mehrere Personen gewerbliche Arbeit verrichten, ohne von
einem den Werkstattbetrieb leitenden Arbeitgeber beschäftigt zu sein,
gelten neben den bestehenden reichsrechtlichen Vorschriften die Vorschriften dieses
Gesetzes. Ausgenommen bleiben Werkstätten, in denen ausschließlich für den per-
sönlichen Bedarf des Bestellers oder seiner Angehörigen gearbeitet wird.
Die im Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Personen soweit sie nicht nach Satz 2
ausgenommen sind, gelten als Hausarbeiter im Sinne der folgenden Vorschriften.
2.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. Werkstätten neben den Werkstätten im Sinne des 9 105b Abs. 1 der
Gewerbeordnung Räume, die zum Schlafen, Wohnen oder Kochen
dienen, wenn darin gewerbliche Arbeit verrichtet wird, sowie im Freien
gelegene gewerbliche Arbeitstellen,
2. gewerbliche Beschäftigung oder Arbeit jede Tätigkeit, die als gewerblich
im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen ist,
3. Gewerbe die Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung,
4. Gewerbeaufsichtsbeamte die Gewerbeaufsichtsbeamten im Sinne des
§ 139b der Gewerbeordnung.
83.
In denjenigen Räumen, in welchen Arbeit für Hausarbeiter ausgegeben
oder Arbeit solcher Personen abgenommen wird, muß, soweit es sich nicht um
Werkstätten der im 5 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art handelt, den Hausarbeitern
durch offene Auslage von Lohnverzeichnissen oder Aushängen von Lohntafeln die
Möglichkeit gegeben sein, sich über die für die einzelnen in diesen Räumen zur
Ausgabe gelangenden Arbeiten jeweilig gezahlten Löhne zu unterrichten. Für das
Ausarbeiten neuer Muster gilt diese Bestimmung nicht.